Kinobetreiber siegen: Filmabgabe ist verfassungswidrig Raupach vertritt UCI KINOWELT vor dem Bundesverwaltungsgericht

27.02.2009

Raupach & Wollert-Elmendorff

Raupach & Wollert-Elmendorff hat die vier zur deutschen UCI/Odeon-Gruppe ge-hörenden Kinobetreiber in einem seit nunmehr vier Jahren anhängigen Verwal-tungsrechtsstreit erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Heranziehung von Zwangsabgaben, die nach dem Filmförderungsgesetz (2004) erhoben wurden. Das Bundesverwaltungsge-richt folgte dem Vortrag der Klägerinnen insoweit, dass das Filmfördergesetz ver-fassungswidrig und nicht mit dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Abgaben-gerechtigkeit vereinbar ist.

Die Filmabgabe wird durch die Filmförderanstalt (FFA) von Kinobetreibern und Unternehmen der Videowirtschaft im Wege der Zwangsabgabe erhoben, Fern-sehveranstalter können die Höhe der Filmabgabe durch Vertrag frei aushandeln. Weiterhin variieren die Abgaben der Kinobetreiber und der Videobranche haupt-sächlich aufgrund unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen.

Die Klägerinnen halten das Filmförderungsgesetz aus weiteren Gründen für ver-fassungswidrig:

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt, da das Filmförderungsgesetz im Wesentlichen kulturelle Ziele verfolgt. Die Förderung der Kultur ist jedoch Länder-sache.

Auch die Heranziehung zu der Sonderabgabe und deren anschließende Verwen-dung der Mittel hält nach Ansicht der Klägerinnen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Insbesondere werden die von der FFA von den Kino-betreibern erhobenen Sonderabgaben aufgrund der kulturellen Ausrichtung der Förderung nicht gruppennützlich verwendet. Die FFA fördert mit den erhobenen Abgaben eine Vielzahl von deutschen Kinofilmproduktionen. Die große Mehrheit der geförderten Filme ist jedoch von vornherein nicht marktgängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die neun Verfahren ausgesetzt und dem Bun-desverfassungsgericht die Sachen zur Klärung der Frage vorgelegt, ob die §§ 66, 66a und 67 Absätze (1) und (2) FFG in der Fassung von 2004 mit Art 3 Absatz (1) und 20 Absatz (3) Grundgesetz vereinbar sind.

Die zur deutschen UCI/Odeon-Gruppe gehörenden Unternehmen zahlen jährlich mehr als eine Million Euro an die FFA. Auch während des Verfahrens haben die zur UCI/Odeon-Gruppe gehörenden deutschen Unternehmen die Filmabgabe in voller Höhe geleistet.

UCI KINOWELT ist der deutsche Zweig der UCI/Odeon-Gruppe, dem größten Kinobetreiber Europas. UCI/Odeon betreibt insgesamt 200 Kinos mit über 1.800 Leinwänden. In Deutschland und Österreich ist UCI/Odeon unter der Marke „UCI KINOWELT“ aktiv. In Deutschland werden insgesamt 211 Leinwände in 24 Kinos bespielt. In Österreich sind es 38 Leinwände in 3 Kinos, darunter auch das besu-cherstärkste Kino des Landes.

Berater UCI KINOWELT (4 Kläger)

Raupach & Wollert-Elmendorff (Berlin): Eckhard von Voigt (Lead Partner), Dr. Benedikt Hartl (Associate)

Berater weitere Kinobetreiber

STRATE + ZAULECK (München): Rolf Zauleck

Berater FFA

Redeker: Dr. Dieter Sellner (Berlin).

Raupach & Wollert-Elmendorff ist mit über 90 Rechtsanwälten an sieben Standorten in Deutschland vertreten und eingebunden in ein internationales Netz-werk kooperierender Wirtschaftskanzleien in ca. 30 Ländern und mit mehr als 1.500 Rechtsanwälten weltweit.

Ihr Ansprechpartner für weitere Information:

Eckhard von Voigt

Tel.: 030 – 254 68 04

Email: evonvoigt@raupach.de

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