KLAKA Rechtsanwälte: Barbara Becker gewinnt Markenrechtsstreit gegen BECKER / EuGH kassiert Urteil / Rechtliche Folgen offen

25.06.2010

KLAKA Rechtsanwälte

Luxemburg/München, 24.06.2010: Barbara Becker hat sich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vorerst gegen den renommierten Autoradio- und Navigations­systemhersteller „Becker“ durchgesetzt. Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) muss nun erneut prüfen, ob zwischen der Marke „Barbara Becker“ und „Becker“ Verwechslungsgefahr besteht. Der EuGH hatte sich dabei erstmals mit der Frage zu befassen, wie Markenkollisionen zu behandeln sind, wenn der in einer sogenannten Namensmarke enthaltene Familienname dem einer anderen Marke entspricht. (Az.: C-51/09 P)

Die prominente Exgattin des früheren Tennisstars will sich den Namen „Barbara Becker“ auch für Elektronikprodukte wie etwa Navigationsgeräte und Autoradios europaweit schützen lassen und meldete hierzu 2002 eine sogenannte Gemeinschaftsmarke an. Der Elektronikkonzern Harman, dem die Autoradiomarke „BECKER“ gehört, widersprach jedoch der Eintragung. Nachdem sich die Beschwerdekammer des EU-Markenamts auf den Standpunkt gestellt hatte, dass „Barbara Becker“ nicht mit „BECKER“ verwechselbar sei, klagte Harman zunächst erfolgreich vor dem Europäischen Gericht Erster Instanz (EuG). Der EuGH hat das Urteil mit seiner heute verkündeten Entscheidung jedoch aufgehoben. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Die Sache ist an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.

„Bei Namensmarken bedeutet die Übereinstimmung im Nachnamen nicht prinzipiell eine Verwechslungsgefahr“, betont Oliver Rauscher, Partner der auf IP-Recht spezialisierten Münchner Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte. „Ob und unter welchen Voraussetzungen Namensmarken als verwechselbar anzusehen sind, wenn sich die Übereinstimmungen auf den Nachnamen beschränken, ist in Europa heftig umstritten.“ Das liege zum einen an der kulturellen Vielfalt Europas, denn nicht in jedem Land werde dem Vornamen derselbe Stellenwert beigemessen. Zum anderen können sowohl Vor- als auch Familiennamen unterschiedlich markant sein: „Fredegundis Schmidt wird man mit einer Marke SCHMIDT weniger leicht verwechseln können als etwa Klaus Stritzelbitzel mit einer Marke STRITZELBITZEL“, so Rauscher. Aber auch die Bekanntheit einer Marke beziehungsweise eines Namens könne sich auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auswirken.

Klarheit wird daher auch das heutige Urteil des EuGH nicht bringen können. Das höchste europäische Gericht hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu betonen, dass es auf den Gesamteindruck ankommt, den die jeweiligen Zeichen hervorrufen. Bei der Bestimmung dieses Gesamteindrucks und der Gewichtung einzelner Markenelemente seien dem EuG im konkreten Fall aber Fehler unterlaufen. Das EuG hatte sich zur Begründung teils auf eigene frühere Entscheidungen berufen, vor allem aber auf das sogenannte „Medion“-Urteil des EuGH. Dort war zur Kollision zwischen Einwort- und Mehrwortmarken festgestellt worden, dass eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, wenn der mit einer anderen Marke („LIFE“) übereinstimmende Bestandteil einer zusammengesetzten Marke („THOMSON LIFE“) eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Eine brauchbare Erklärung dafür, warum „Becker“ innerhalb der Namensmarke „Barbara Becker“ eine solche Stellung einnehmen soll, sei das EuG aber schuldig geblieben, so der Vorwurf des EuGH an die Vorinstanz.

„Das Urteil ist nicht überraschend“, erklärt Rauscher. „Dem EuGH ist bewusst, dass sich für Namensmarken keine schablonenhaften Kriterien aufstellen lassen, weil letztlich jeder Fall anders liegt. Umso mehr müssen die Gerichte daher die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und dürfen sich nicht schematisch auf Referenzentscheidungen beziehen, die in vermeintlich gleichgelagerten Fällen ergangen sind“.

Zur Verdeutlichung dient Rauscher der prominente Exgatte von Frau Becker als Beispiel: Schon 1998 hatte das Bundespatentgericht einer Marke „Boris“ die Eintragung verwehrt, weil sie mit „Boris Becker“ verwechselt werden könne (Az.: 24 W (pat) 243/95). Hier war die Kollision durch die Übereinstimmung mit dem Vornamen ausgelöst worden, weil der Name des berühmten Sportlers in den Medien jahrelang häufig auf ‚Boris’ verkürzt worden war. Angesichts der Bekanntheit des Vornamens durfte die Marke „BORIS“ nicht eingetragen werden.

Die Vorinstanz muss nun erneut ein Urteil sprechen. Ob es die Parteien akzeptieren werden, bleibt abzuwarten. Vielleicht wird die Marke „Barbara Becker“ bald noch einmal den EuGH beschäftigen.

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