KLAKA Rechtsanwälte: Gekaufte Ärzte-Rankings müssen als Anzeige ausgewiesen werden / Wettbewerbszentrale erringt mit KLAKA Sieg gegen „jameda“

24.03.2015

München, 20.03.2015: Dem Ärzteempfehlungsportal „jameda“ ist es gerichtlich verboten worden, Ärzte oben auf die Bewertungsskala zu setzen, nur weil diese für das Ranking bezahlen. Gekaufte Top-Platzierungen müssen deutlich als Anzeigen gekennzeichnet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Verbraucher, die online nach einem gut bewerteten Arzt suchen, in die Irre geführt werden. Dies hat das Landgericht München I entschieden (Az.: 37 O 19570/14). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Wenn sich ein Arzt in einem Internet-Bewertungsportal durch Zahlungen einen Vorteil bei der Platzierung verschafft, muss das für die Nutzer klar erkennbar sein“, erklärt der Wettbewerbsrechtsexperte Dr. Stefan Eck von KLAKA Rechtsanwälte in München, der das Urteil für die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main erstritten hat. „Das Urteil ist von hoher Bedeutung auch für andere Bewertungsportale, soweit bei diesen zwischen finanziertem Ranking und unabhängiger Bewertung nicht klar unterschieden wird.“

Anhand von Patientenbewertungen erstellt das Onlineportal jameda ein Ranking von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen. Allerdings können Mediziner sogenannte Gold- und Platin-Pakete käuflich erwerben. Im Rahmen dieser Pakete lässt sich dann gegen Aufpreis die Zusatzoption "Top-Platzierung Fachgebiete" buchen. Damit ist es möglich, dass der Käufer der Platzierung über allen anderen Kollegen präsentiert wird, auch wenn diese tatsächlich besser bewertet wurden.

Hinzu kommt eine farbliche Hervorhebung dieser Top-Platzierungen durch einen hellgrünen Hintergrund sowie zusätzlich ein Sternchen an derjenigen Stelle, die bei den anderen ihren Platz im echten Bewertungsranking bezeichnet. Den wahren Grund für die Platzierung an erster Stelle können die Nutzer nur dann erfahren, wenn sie mit dem Cursor am Bildschirm über die kleine Randnotiz "Premium-Partner" dieser topplatzierten Ärzte fahren. Erst dann erscheint ein Textfeld mit dem Hinweis, dass diese Anzeigen optionaler Teil der kostenpflichten Premium-Pakete sind und in keinem Zusammenhang mit Bewertungen oder Empfehlungen stehen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, die in diesem Verfahren von KLAKA vertreten wird, hatte gegen diese bezahlte Platzierung geklagt. Die von „jameda“ verfolgte Praxis vermittele bei den Nutzern ein falsches Bild über die Qualität des Arztes und könne diese in die Irre führen. Die grafische Darstellung verstärke diesen Eindruck. Außerdem könne die Bezeichnung "Premium-Partner" als eine besonders prämierte Qualität des Arztes missverstanden werden. jameda argumentierte u.a., dass die bezahlte Zusatzoption keinen Einfluss auf die Reihenfolge der „eigentlichen“ Ergebnisliste habe und dass gerade die farbliche Hervorhebung diese ausreichend als Werbung kennzeichne.

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München sah die jameda-Praxis jedoch als irreführend und damit unzulässig an. Die Nutzer, die auf der Seite nach den am besten bewerteten Medizinern suchen, gingen davon aus, dass die an oberster Stelle stehenden Ärzte auch die am besten bewerteten seien, so die Münchener Richter. Auch die konkrete Gestaltung der Internetseite zeige nicht hinreichend, dass die abrufbaren Ergebnislisten durch gekaufte Platzierungen beeinflusst seien.

Vertreter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.:

KLAKA Rechtsanwälte, München

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