KLAKA Rechtsanwälte: Kein Markenschutz für „Cannabis“

24.11.2009

KLAKA Rechtsanwälte

Luxemburg/München, 19.11.2009: Die Bezeichnung „Cannabis“ darf nicht für Getränke monopolisiert werden. Die Eintragung der Marke „Cannabis“ für Getränke ist nicht zulässig, weil diese (Nutz-)Hanf enthalten können. Dies hat das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) in seinem heutigen „Hanfurteil“ entschieden (Az.: T 234/06). Das Gericht bestätigt damit eine Entscheidung des europäischen Markenamtes (HABM). Die Marke muss für Getränke gelöscht werden.

Der Kläger hatte sich schon vor zehn Jahren die Bezeichnung „CANNABIS“ für Getränke und Gastronomiedienstleistungen als Marke europaweit schützen lassen. Dem Begriff liegt die Anspielung auf den Konsum verbotener Substanzen zugrunde, die in den Getränken freilich nicht enthalten sind. Auf Betreiben einer deutschen Brauerei, die legales Hanfbier herstellt, und auf ihren Etiketten selbst das Schlagwort „Cannabis Club“ verwendet, soll die Marke jetzt aber für den Getränkebereich wieder gelöscht werden. Die Luxemburger Richter gaben dem Antrag auf Teillöschung der Markeneintragung recht und entschieden gegen den Kläger. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Kennzeichen sind grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie Produktmerkmale beschreiben können“, erklärt Oliver Rauscher, Rechtsanwalt der auf IP-rechtliche Beratung spezialisierten Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte in München. „Die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichts zeigt, dass diesem Grundsatz zufolge auch Marken weichen müssen, die schon längere Zeit eingetragen sind“, so Rauscher.

Wie das Gericht ausführt, sei Cannabis einerseits der wissenschaftliche Begriff einer Pflanzengattung, werde andererseits wegen seines Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) aber auch als Suchtmittel oder, je nach THC-Konzentration, als therapeutisch wirksame Arznei verstanden. Vom Markenschutz ausgeschlossen sei eine Bezeichnung aber schon dann, wenn sie in einer von mehreren Bedeutungen geeignet ist, Produktmerkmale zu beschreiben. Nachdem es auf dem Markt bereits legale Getränke und Nahrungsmittel gibt, die Hanfextrakte mit nur minimalem THC-Gehalt enthalten, könne Cannabis ein bloßer Hinweis auf einen bestimmten Inhaltsstoff von Getränken sein. Der Begriff müsse daher für die Allgemeinheit zugänglich bleiben, so dass die Marke „Cannabis“ wieder gelöscht werden müsse.

Dass „Cannabis“ auch schon beschreibend gewesen wäre, als die Marke des Klägers 1999 angemeldet wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor, obwohl die Verwendung von Hanf in Nahrungsmitteln wegen der THC-Problematik lange Zeit verboten war. „Es bleibt die Frage, ob dem Inhaber nicht eine möglicherweise legitim eingetragene Marke nachträglich aberkannt worden ist, nur weil sich zwischenzeitlich Rechtsvorschriften geändert haben“, betont Rauscher. „Dies würde bedeuten, dass für Marken, die den europarechtlichen Anforderungen des Markenschutzes nicht mehr genügen, keinerlei Bestandschutz gilt.“ Möglich ist, dass sich noch der Europäische Gerichtshof mit „Cannabis“ befassen muss.

Der Fall könnte auch Auswirkungen auf andere Marken haben, die ähnlich konzipiert sind wie „Cannabis“. So gibt es längst Getränke, die Extrakte der Coca-Pflanze enthalten, dem Ausgangsstoff für Kokain. In Europa sind sie allerdings noch verboten – bei Hanf war dies früher nicht anders.

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Oliver Rauscher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | KLAKA Rechtsanwälte

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