Kommunale Zweitwohnungssteuer - MMR Müller Müller Rößner erwirkt Grundsatzentscheidung des BVerfG

19.02.2014

In einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 (1 BvR 1656/09) hat der Erste Senat in einem von uns geführten Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Konstanz stattgegeben und die zugrundeliegenden kommunalen Satzungen der Jahre 1989, 2002 und 2006 für nichtig erklärt. Maßgeblich hierfür war, dass es sich im vorliegenden Fall um einen degressiven Zweitwohnungsteuertarif handelte, der nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt war.

Als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG muss eine Zweitwohnungsteuer dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen. Dabei bewirkt ein degressiver Steuertarif eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, weil er weniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher belastet als wirtschaftlich leistungsfähigere. Nach Auffassung des Gerichts sind degressive Steuertarife zwar nicht generell unzulässig, weil der Normgeber nicht ausnahmslos zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips verpflichtet sei. Bei der Rechtfertigung unterliege er jedoch über das bloße Willkürverbot hinausgehenden Bindungen durch das Leistungsfähigkeitsprinzip als materiellem Gleichheitsmaß.

Das Bundesverfassungsgericht folgte im Ergebnis unserer Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Kommune die verfassungsrechtlichen Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hatte. Die angegriffenen kommunalen Satzungen verstießen gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

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