KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen: Bremer Entwurf eines Gesetztes zum Schutz von Immobiliarkreditnehmern

23.06.2008

KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft

Bremen / Hamburg, 20. Juni 2008: Seit einigen Monaten verkaufen Banken

paketweise Kredite und die betroffenen Kreditnehmer gleich mit. Käufer sind oft

amerikanische Hedgefonds oder private Equity-Unternehmen („Heuschrecken“),

die oft nicht einmal über eine Erlaubnis zum Führen solcher Geschäfte nach dem

Kreditwesengesetz verfügen.

Seit 2002 sind Kredite im Gesamtwert von 35 bis 40 Milliarden Euro verkauft

worden. Für den verkauften Kreditnehmer, fast immer Häuslebauer oder

mittelständischer Unternehmer bedeutet dies oft das wirtschaftliche „Aus“.

Am 17.06.2008 haben sich deshalb Experten der Großen Koalition auf ein

Minimum neuer Regeln geeinigt. Die Schwelle für die Verwertung der

Immobiliarsicherheiten soll künftig an Zahlungsrückstände gekoppelt werden.

Darüber hinaus sollen die Kreditinstitute „nur“ zu mehr Transparenz verpflichtet

werden. Bankrechtler halten dies für zu wenig.

Der Bremer Bankrechtsexperte und Uniprofessor Peter Derleder hat deshalb mit

dem Gründungsvorstand der BVKS, dem Privatdozenten Dr.Kai-Oliver Knops

mit dem „Bremer Entwurf eines Gesetztes zum Schutz von

Immobiliarkreditnehmern“ ein systematisches gesetzliches Konzept vorgelegt.

Das erscheint insbesondere deswegen angezeigt, weil eine Steuerung dieses

Kapitalmarktsektors eines hochdifferenzierten Eingriffs in zahlreiche

Rechtsmaterien bedarf, für die in der luftigen Höhe der Beratung von

Koalitionsspitzen notwendigerweise die rechtliche Kompetenz

abhandenzukommen droht. Der Gesetzgeber soll sich jedenfalls nicht darauf

berufen können, dass die für die Reform notwendige zivilgesellschaftliche und

wissenschaftliche Aufbereitung nicht zur Verfügung gestanden habe.

Der Entwurf enthält insbesondere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches,

der Zivilprozessordnung, des Umwandlungsgesetzes, des Kreditwesengesetzes

sowie des Handlungsgesetzbuchs.

Notwendig ist dieser Entwurf aus mehreren Gründen: Zum einen, weil das

deutsche Zwangsvollstreckungsrecht die Zwangsvollstreckung an lediglich drei

Voraussetzungen, nämlich Titel, Klausel und Zustellung knüpft. Das bedeutet

aufgrund der Praxis der Immobiliarkreditvergabe, bei der der Häuslebauer oder

Mittelständler neben der Bestellung einer Grundschuld, sofort eine

Vollstreckungsklausel in sein gesamtes Vermögen erteilt, dass die Bank

theoretisch auch bei vertragstreuen Darlehensnehmern sofort vollstrecken kann.

Bisher konnte diese Rechtstatsache vernachlässigt werden, weil die Banken bei

vertragstreuen Vertragspartnern nicht vollstreckten. Der neue Forderungsinhaber

hält sich aber oft nicht an diese ursprünglichen Absprachen, sondern vollstreckt

buchstäblich auf Teufel komm raus, um möglichst hohe Renditen zu

erwirtschaften. Zur Refinanzierung werden eigene Papiere emittiert, so dass die

Risiken aus diesen Engagements stark potenziert werden. Dies alles auch bei sog.

validen Kreditverträgen, also nicht nur bei „non performing loans“ NPL`s sondern

auch bei ordnungsgemäß laufenden Verträgen. Zum anderen besteht die

Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Grundschulden. Dies hat zur Folge,

dass der Darlehensnehmer begründete Einwendungen dem neuen Inhaber seiner

Grundschuld nicht entgegenhalten könnte. Der völlige Verlust von

Schutzmechanismen gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist gegenwärtig

die Folge.

Gegen diese Praxis will die neu gegründete BVKS „Bundesvereinigung

Kreditnehmerschutz“ vorgehen. Gründungsmitglieder sind der Privatdozent Dr.

Kai-Oliver Knops, der zur Zeit eine Vertretungsprofessur an der Uni Hamburg

inne hat, sowie die Rechtsanwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter

Gieschen, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Gründer der

KWAG Ahrens und Gieschen, Rechtsanwälte in Partnerschaft, mit Sitz in Bremen

und Hamburg.

Ziel der BVKS ist es, den Betroffenen rechtliche Möglichkeiten gegen die

Kreditverkäufe aufzuzeigen und auch gesellschaftspolitisch gegen diese Praxis

vorzugehen.

Nach Ansicht der BVKS begegnet die gegenwärtige Praxis vieler Kreditinstitute

bei dem Verkauf der Kredite schwerwiegenden rechtlichen Bedenken. Aber auch

volkswirtschaftlich ist ein Kreditverkauf zu missbilligen. Es kann nicht sein, dass

höchstpersönliche Schuldverhältnisse, die im Wesentlichen auf persönlichem

Vertrauen basieren, zu einer Handelsware werden, die dem einen Vertragspartner

im wahrsten Sinne des Wortes alle Sicherheiten raubt.

Die BVKS möchte möglichst schnell weiter wachsen und bemüht sich daher um

die Mitgliedschaft weiterer Fachleute und Verbände.

Für Rückfragen:

Dr. Kai-Oliver Knops

kn@schuldrecht.de

0177-5990859

c/o

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