KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen: Bremer Entwurf eines Gesetztes zum Schutz von Immobiliarkreditnehmern
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft
Bremen / Hamburg, 20. Juni 2008: Seit einigen Monaten verkaufen Banken
paketweise Kredite und die betroffenen Kreditnehmer gleich mit. Käufer sind oft
amerikanische Hedgefonds oder private Equity-Unternehmen („Heuschrecken“),
die oft nicht einmal über eine Erlaubnis zum Führen solcher Geschäfte nach dem
Kreditwesengesetz verfügen.
Seit 2002 sind Kredite im Gesamtwert von 35 bis 40 Milliarden Euro verkauft
worden. Für den verkauften Kreditnehmer, fast immer Häuslebauer oder
mittelständischer Unternehmer bedeutet dies oft das wirtschaftliche „Aus“.
Am 17.06.2008 haben sich deshalb Experten der Großen Koalition auf ein
Minimum neuer Regeln geeinigt. Die Schwelle für die Verwertung der
Immobiliarsicherheiten soll künftig an Zahlungsrückstände gekoppelt werden.
Darüber hinaus sollen die Kreditinstitute „nur“ zu mehr Transparenz verpflichtet
werden. Bankrechtler halten dies für zu wenig.
Der Bremer Bankrechtsexperte und Uniprofessor Peter Derleder hat deshalb mit
dem Gründungsvorstand der BVKS, dem Privatdozenten Dr.Kai-Oliver Knops
mit dem „Bremer Entwurf eines Gesetztes zum Schutz von
Immobiliarkreditnehmern“ ein systematisches gesetzliches Konzept vorgelegt.
Das erscheint insbesondere deswegen angezeigt, weil eine Steuerung dieses
Kapitalmarktsektors eines hochdifferenzierten Eingriffs in zahlreiche
Rechtsmaterien bedarf, für die in der luftigen Höhe der Beratung von
Koalitionsspitzen notwendigerweise die rechtliche Kompetenz
abhandenzukommen droht. Der Gesetzgeber soll sich jedenfalls nicht darauf
berufen können, dass die für die Reform notwendige zivilgesellschaftliche und
wissenschaftliche Aufbereitung nicht zur Verfügung gestanden habe.
Der Entwurf enthält insbesondere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches,
der Zivilprozessordnung, des Umwandlungsgesetzes, des Kreditwesengesetzes
sowie des Handlungsgesetzbuchs.
Notwendig ist dieser Entwurf aus mehreren Gründen: Zum einen, weil das
deutsche Zwangsvollstreckungsrecht die Zwangsvollstreckung an lediglich drei
Voraussetzungen, nämlich Titel, Klausel und Zustellung knüpft. Das bedeutet
aufgrund der Praxis der Immobiliarkreditvergabe, bei der der Häuslebauer oder
Mittelständler neben der Bestellung einer Grundschuld, sofort eine
Vollstreckungsklausel in sein gesamtes Vermögen erteilt, dass die Bank
theoretisch auch bei vertragstreuen Darlehensnehmern sofort vollstrecken kann.
Bisher konnte diese Rechtstatsache vernachlässigt werden, weil die Banken bei
vertragstreuen Vertragspartnern nicht vollstreckten. Der neue Forderungsinhaber
hält sich aber oft nicht an diese ursprünglichen Absprachen, sondern vollstreckt
buchstäblich auf Teufel komm raus, um möglichst hohe Renditen zu
erwirtschaften. Zur Refinanzierung werden eigene Papiere emittiert, so dass die
Risiken aus diesen Engagements stark potenziert werden. Dies alles auch bei sog.
validen Kreditverträgen, also nicht nur bei „non performing loans“ NPL`s sondern
auch bei ordnungsgemäß laufenden Verträgen. Zum anderen besteht die
Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Grundschulden. Dies hat zur Folge,
dass der Darlehensnehmer begründete Einwendungen dem neuen Inhaber seiner
Grundschuld nicht entgegenhalten könnte. Der völlige Verlust von
Schutzmechanismen gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist gegenwärtig
die Folge.
Gegen diese Praxis will die neu gegründete BVKS „Bundesvereinigung
Kreditnehmerschutz“ vorgehen. Gründungsmitglieder sind der Privatdozent Dr.
Kai-Oliver Knops, der zur Zeit eine Vertretungsprofessur an der Uni Hamburg
inne hat, sowie die Rechtsanwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter
Gieschen, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Gründer der
KWAG Ahrens und Gieschen, Rechtsanwälte in Partnerschaft, mit Sitz in Bremen
und Hamburg.
Ziel der BVKS ist es, den Betroffenen rechtliche Möglichkeiten gegen die
Kreditverkäufe aufzuzeigen und auch gesellschaftspolitisch gegen diese Praxis
vorzugehen.
Nach Ansicht der BVKS begegnet die gegenwärtige Praxis vieler Kreditinstitute
bei dem Verkauf der Kredite schwerwiegenden rechtlichen Bedenken. Aber auch
volkswirtschaftlich ist ein Kreditverkauf zu missbilligen. Es kann nicht sein, dass
höchstpersönliche Schuldverhältnisse, die im Wesentlichen auf persönlichem
Vertrauen basieren, zu einer Handelsware werden, die dem einen Vertragspartner
im wahrsten Sinne des Wortes alle Sicherheiten raubt.
Die BVKS möchte möglichst schnell weiter wachsen und bemüht sich daher um
die Mitgliedschaft weiterer Fachleute und Verbände.
Für Rückfragen:
Dr. Kai-Oliver Knops
kn@schuldrecht.de
0177-5990859
c/o
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