KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen: Griechische Staatsfinanzen und private Anleger durch Cross-Currency-Swaps höchst gefährdet

30.04.2010

KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen

Bremen/Hamburg, 29. April 2010. Die aktuelle Haushaltskrise in Griechenland wirft erneut ein Schlaglicht auf Cross-Currency-Swaps. Mit diesem höchst risikoreichen Finanzprodukt haben viele Anleger nicht nur ihr eingesetztes Kapital, sondern darüber hinaus ihr gesamtes Vermögen verloren. Das Derivat rückt gegenwärtig in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, da bekannt wird, dass Griechenland und wohl auch Italien zur Aufbesserung ihrer Bilanzen auch in diese Finanztermingeschäfte investierten. Die Finanzwelt munkelt seit langem, dass beide Länder diese Investitionen noch bereuen werden. Bereut haben allerdings bereits viele deutsche Privatanleger die Investition in Cross-Currency-Swaps. In der damals gehegten Hoffnung, Kapital sinnvoll in Swaps anzulegen, stehen jetzt viele Anleger vor der Privatinsolvenz.

Was ist den Anlegern widerfahren? Besonders im Jahr 2007 war die Kapitalinvestition in Cross-Currency-Swaps modern. Wie der Name Swap (englisch swap = Tausch) zum Ausdruck bringt, vereinbaren Parteien eines Swaps für einen bestimmten Zeitraum den Austausch von Währungen und Zinsen. Der Zahlungsausgleich erfolgt dabei nicht durch Begleichung wechselseitiger Verbindlichkeiten, sondern durch Zahlung des Differenzbetrages durch die Partei, die den höheren Betrag schuldet. Einfacher gesagt sind Cross-Currency-Swaps originäre Wetten auf zukünftige Kurse.

Dass diese Wetten jedoch risikoreicher waren als etwa ein Casinobesuch, war vielen Anlegern nicht bewusst. Sie übersahen unter anderem die Gefahr unvorhergesehener Verluste, die oftmals bereits im ersten Jahr ihrer Investition lag. Denn die täglich errechneten Kurse wurden mit der verbleibenden vertraglichen Jahreslaufzeit multipliziert. Wenn zum Beispiel ein Anleger im ersten Jahr einen Verlust von 10.000 Euro erlitt, wurde dieser durch die Länge der Vertragslaufzeit, meist fünf Jahre, „gehebelt“. Der Verlust errechnete sich dann auf 50.000 Euro. Die Krux war dabei, dass Anleger diesen Verlust nicht bis zum Vertragsende „aussitzen“ konnten. Denn Kreditinstitute konnten vor Vertragsende vom Anleger frisches Eigenkapital zur Sicherung des Verlustes verlangen. Wenn nun ein Anleger kein frisches Eigenkapital zur Verfügung hatte, konnten Kreditinstitute den Vertrag vor Vertragsende schließen. Dieses einseitige „Kündigungsrecht“ der Kreditinstitute führte dazu, dass die geplanten fünf- oder mehrjährigen Investitionen oftmals in den ersten Monaten ein böses Ende nahmen.

Kunden wurden zudem vielfach nicht darüber aufgeklärt, dass sie nicht „nur“ ein Kursrisiko und damit nur die Gefahr des Totalverlustes, sondern schlimmer noch, zudem ein unbegrenztes Spekulationsrisiko trugen. „Und in diesem Bereich liegen eklatante Beratungsfehler und folglich Schadensersatzansprüche gegenüber Kreditinstituten in ungeahnter Höhe“, so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von KWAG Rechtsanwälte. Dass fehlerhaft beraten wurde, entschied unter anderem das Landgericht München: In einer Schadensersatzklage gab es einem Anleger Recht, welcher nicht darüber aufgeklärt wurde, dass es bei den Cross-Currency-Swaps um ein in den höchsten Risikobereich einzustufendes Finanzderivat geht, bei dem das maximale Verlustrisiko nicht auf einen „Einsatz” beschränkt ist, wie etwa Aktien (LG München I, Urteil vom 29. 05. 2009 - 35 O 6511/08).

Da die meisten Ansprüche Ende 2010 verjähren, ist Eile geboten. „Die Chancen auf Schadensersatz stehen nicht schlecht, da die Investitionen in Cross-Currency-Swaps auf Grund der hohen Risiken für Privatkunden grundsätzlich untauglich waren“, so Jens-Peter Gieschen.

Für Rückfragen

Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht

Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft

Poststraße 2 – 4, 20354 Hamburg

Lise Meitner-Straße 2, 28359 Bremen

Tel. 0421 / 5209480

Fax 0421 / 5209489

bremen@kwag-recht.de

www.kwag-recht.de

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell