KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen: Ratingagentur im Visier - Neue Hoffnung für Lehman-Opfer - OLG Frankfurt entscheidet über Zulässigkeit einer Klage gegen die deutsche Niederlassung von Standard & Poor’s

22.11.2011

(Hamburg/Bremen 21. November 2011) Tausende Investoren, die nach der Insolvenz des US-amerikanischen Investmenthauses Lehman Brothers im September 2008 teils sechsstellige Eurobeträge verloren haben, können wieder hoffen. Denn am 28. November 2011 entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) in zweiter Instanz über die Zulässigkeit einer Klage gegen die US-amerikanische Ratingagentur Standard & Poor’s (Az.: 21 U 23/11). In erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Frankfurt war die Klage abgewiesen worden (Az.: 2- 13 O 111/10). Vertreten wird der Kläger von der auf Wirtschafts- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei KWAG in Hamburg und Bremen.

Der Fall. Am 5. Mai 2008 hatte der Kläger im Gegenwert von 30.000 Euro „Alpha Express Zertifikate auf den DivDax/Dax“ der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. unter der Wertpapier-Kennnummer A0V4E1 bzw. der ISIN DE000A0V4E15 erworben. „Entscheidend für diese Investition war die positive Bewertung durch die renommierte Ratingagentur Standard & Poor’s“, erläutert Jens-Peter Gieschen, Rechtsanwalt und Partner der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.

Der Kauf der Zertifikate erfolgte nur gut drei Monate, bevor die Emittentin Lehman Brothers Insolvenz anmeldete. „Obwohl sich die Schwierigkeiten des US-amerikanischen Investmenthauses bereits im Frühjahr abzeichneten, sah Standard & Poor’s offenbar keine Veranlassung, das positive Rating zu ändern“, erläutert Gieschen. Nach seiner Meinung ist S & P deshalb zum Schadenersatz verpflichtet.

In erster Instanz entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klage unzulässig ist. Begründung: Es gebe keine „örtliche Zuständigkeit“ des Frankfurter LGs. Deshalb fehle es auch an der „internationalen Zuständigkeit“ eben dieses Gerichts.

Eine nach Meinung von Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen nicht zutreffende Auffassung. Denn „die deutsche Niederlassung von Standard & Poor’s hat nachweislich inländische Guthaben, insbesondere bei der Deutschen Bank AG und auch Forderungen gegen diese.“ Auf Grundlage von § 23 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebe sich eindeutig die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.

Vor dem OLG Frankfurt geht es am 28. November 2011 zwar nur – wie üblich in solchen Verfahren – um einen Einzelfall. Doch sollten die OLG-Richter der Hessenmetropole für den Kläger entscheiden, können Tausende Lehman-Opfer wieder neue Hoffnung schöpfen. Diesmal jedoch nicht mit Banken oder Sparkassen, die seinerzeit Lehman-Zertifikate massiv in Kundendepots hineingedrückt haben, also Kontrahenten, sondern mit der Ratingagentur Standard & Poor’s als Gegner. Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen sieht gute Chancen, denn „es gibt Signale vom Frankfurter OLG, dass unsere Berufungsbegründung überzeugt hat.“

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