KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen &Ahrens: Beschluss des Finanzgerichts München erschüttert die Medienfondsbranche

17.10.2007

KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen &Ahrens

Abzugsfähigkeit bei dem VIP-Medienfonds 3 aberkannt

Chancen der Anleger gegenüber den Initiatoren und den vermittelnden

Banken gestiegen

Bremen/Hamburg, 16.10.2007: Im Streit um die steuerliche Anerkennung

der Verlustabzugsfähigkeit hat das Finanzgericht München in

beeindruckender Klarheit gegen VIP entschieden, teilt die

Rechtsanwaltskanzlei KWAG aus Bremen/Hamburg mit. Die auf

Kapitalanlagerecht spezialisierten Experten vertreten, bereits mehrere

Hundert Anleger der VIP-Fonds. Die erkennenden Richter ließen die

bisherigen Streitfragen links liegen und verneinten die Abzugsfähigkeit mit

der Feststellung, die Voraussetzungen des Medienerlasses lägen nicht vor.

Laut Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von KWAG haben die Richter in

erster Linie die Filme bilanziell als Umlaufvermögen und nicht als

Anlagevermögen eingeordnet. Ahrens: „Dieses Problem dürfte alle Filmfonds

treffen, die aufgrund des Medienerlasses die sofortige Abzugsfähigkeit der

Produktionskosten in den Prospekten herausgestellt und zur Begründung für

die hohen Steuervorteile herangezogen haben.“ Weiter erklärt er: „Sollte sich

der Bundesfinanzhof in nächster Instanz dieser Auffassung anschließen,

käme dies einem Erdbeben in der Filmfondsbranche gleich.“

Der so genannte Medienerlass des Bundesministeriums der Finanzen vom

23. Februar 2001 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen an

einen Produktionsdienstleister für die Herstellung von Filmen als Kosten

steuerliche Berücksichtigung finden können. Er ist eine wichtige Grundlage

für die meisten, wenn nicht sogar für alle, Filmfonds.

Im Zusammenhang mit dem Filmfonds VIP 3 hatte das Finanzamt München

II bekanntlich den Grundlagenbescheid für das Jahr 2002 zu Ungunsten der

Anleger geändert, weil nach Ansicht des Finanzamts nur 20% des

Kommanditkapitals für die Produktion von Filmen eingesetzt wurden. Die

restlichen Gelder dienten der Erbringung der „Garantie“-Leistung durch die

Dresdner Bank. Die Folge dieser Änderung: die Anleger bekamen von ihren

Wohnsitzfinanzämtern geänderte Einkommensteuerbescheide für 2002 und

mussten kräftig Steuern nachzahlen. Die jetzige Entscheidung betrifft zwar

ausdrücklich nur den VIP 3, ist aber auch auf den VIP 4 übertragbar.

Dagegen hatte VIP Rechtsmittel eingelegt und die Aussetzung der sofortigen

Vollziehbarkeit beantragt. Dieser Antrag wurde nun durch Beschluss des

Finanzgerichts München vom 9. Oktober (8 V 1834/07) dieses Jahres

abgelehnt, wobei die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde.

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Der VIP 3 Fonds habe

die in seinem Auftrag produzierten Filme nicht selbst verwertet, sondern zur

Verwertung dauerhaft an einen (oder mehrere) Lizenzgeber vergeben.

Dadurch entstehe Umlaufvermögen und kein Anlagevermögen. Die

Vorschriften des § 248 des Handelsgesetzbuches (HGB) sähen zwar in

Absatz 2 ein Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle

Wirtschaftsgüter des A n l a g e v e r m ö g e n s vor. Dieses

Aktivierungsverbot gelte aber eben nur für Wirtschaftsgüter des

Anlagevermögens und nicht für Wirtschaftsgüter, die dem U m l a u f v e r m

ö g e n des Betriebes zuzurechnen seien. Somit zählten die Zahlungen des

Fonds VIP 3 an den Produktionsdienstleister nicht als Kosten und könnten

deshalb auch nicht zu Verlusten führen. „Im Prospekt wird auf dieses Risiko

nicht hingewiesen und stattdessen die Einordnung als Umlaufvermögen

unterstellt, ein Risikohinweis auf diesen Aspekt ist völlig unterblieben“, so

Ahrens.

Die Commerzbank, die ungefähr 8000 Anlegern diesen Fonds vermittelt hat,

warb damit, die Fonds selbst einer steuerlichen Überprüfung unterzogen zu

haben. Ahrens: „Entweder haben die ´Commerzbankexperten` dieses Risiko

übersehen oder aber den Anlegern bei der Vermittlung bewusst

verschwiegen. Von einer ordnungsgemäßen Beratung kann man in beiden

Fällen jedenfalls nicht ausgehen.“

Im Ergebnis halten die Anleger der VIP-Fonds damit ein weiteres Argument

für die Inanspruchnahme der Prospektverantwortlichen und der Berater in

der Hand und sollten möglichst schnell eigene Ansprüche prüfen, zumal

Ansprüche gegen die Hypovereinsbank spätestens zum 14.12.2007

verjähren.

KWAG·Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen und Ahrens

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