KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen &Ahrens: Beschluss des Finanzgerichts München erschüttert die Medienfondsbranche
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Abzugsfähigkeit bei dem VIP-Medienfonds 3 aberkannt
Chancen der Anleger gegenüber den Initiatoren und den vermittelnden
Banken gestiegen
Bremen/Hamburg, 16.10.2007: Im Streit um die steuerliche Anerkennung
der Verlustabzugsfähigkeit hat das Finanzgericht München in
beeindruckender Klarheit gegen VIP entschieden, teilt die
Rechtsanwaltskanzlei KWAG aus Bremen/Hamburg mit. Die auf
Kapitalanlagerecht spezialisierten Experten vertreten, bereits mehrere
Hundert Anleger der VIP-Fonds. Die erkennenden Richter ließen die
bisherigen Streitfragen links liegen und verneinten die Abzugsfähigkeit mit
der Feststellung, die Voraussetzungen des Medienerlasses lägen nicht vor.
Laut Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von KWAG haben die Richter in
erster Linie die Filme bilanziell als Umlaufvermögen und nicht als
Anlagevermögen eingeordnet. Ahrens: „Dieses Problem dürfte alle Filmfonds
treffen, die aufgrund des Medienerlasses die sofortige Abzugsfähigkeit der
Produktionskosten in den Prospekten herausgestellt und zur Begründung für
die hohen Steuervorteile herangezogen haben.“ Weiter erklärt er: „Sollte sich
der Bundesfinanzhof in nächster Instanz dieser Auffassung anschließen,
käme dies einem Erdbeben in der Filmfondsbranche gleich.“
Der so genannte Medienerlass des Bundesministeriums der Finanzen vom
23. Februar 2001 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen an
einen Produktionsdienstleister für die Herstellung von Filmen als Kosten
steuerliche Berücksichtigung finden können. Er ist eine wichtige Grundlage
für die meisten, wenn nicht sogar für alle, Filmfonds.
Im Zusammenhang mit dem Filmfonds VIP 3 hatte das Finanzamt München
II bekanntlich den Grundlagenbescheid für das Jahr 2002 zu Ungunsten der
Anleger geändert, weil nach Ansicht des Finanzamts nur 20% des
Kommanditkapitals für die Produktion von Filmen eingesetzt wurden. Die
restlichen Gelder dienten der Erbringung der „Garantie“-Leistung durch die
Dresdner Bank. Die Folge dieser Änderung: die Anleger bekamen von ihren
Wohnsitzfinanzämtern geänderte Einkommensteuerbescheide für 2002 und
mussten kräftig Steuern nachzahlen. Die jetzige Entscheidung betrifft zwar
ausdrücklich nur den VIP 3, ist aber auch auf den VIP 4 übertragbar.
Dagegen hatte VIP Rechtsmittel eingelegt und die Aussetzung der sofortigen
Vollziehbarkeit beantragt. Dieser Antrag wurde nun durch Beschluss des
Finanzgerichts München vom 9. Oktober (8 V 1834/07) dieses Jahres
abgelehnt, wobei die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde.
Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Der VIP 3 Fonds habe
die in seinem Auftrag produzierten Filme nicht selbst verwertet, sondern zur
Verwertung dauerhaft an einen (oder mehrere) Lizenzgeber vergeben.
Dadurch entstehe Umlaufvermögen und kein Anlagevermögen. Die
Vorschriften des § 248 des Handelsgesetzbuches (HGB) sähen zwar in
Absatz 2 ein Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle
Wirtschaftsgüter des A n l a g e v e r m ö g e n s vor. Dieses
Aktivierungsverbot gelte aber eben nur für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens und nicht für Wirtschaftsgüter, die dem U m l a u f v e r m
ö g e n des Betriebes zuzurechnen seien. Somit zählten die Zahlungen des
Fonds VIP 3 an den Produktionsdienstleister nicht als Kosten und könnten
deshalb auch nicht zu Verlusten führen. „Im Prospekt wird auf dieses Risiko
nicht hingewiesen und stattdessen die Einordnung als Umlaufvermögen
unterstellt, ein Risikohinweis auf diesen Aspekt ist völlig unterblieben“, so
Ahrens.
Die Commerzbank, die ungefähr 8000 Anlegern diesen Fonds vermittelt hat,
warb damit, die Fonds selbst einer steuerlichen Überprüfung unterzogen zu
haben. Ahrens: „Entweder haben die ´Commerzbankexperten` dieses Risiko
übersehen oder aber den Anlegern bei der Vermittlung bewusst
verschwiegen. Von einer ordnungsgemäßen Beratung kann man in beiden
Fällen jedenfalls nicht ausgehen.“
Im Ergebnis halten die Anleger der VIP-Fonds damit ein weiteres Argument
für die Inanspruchnahme der Prospektverantwortlichen und der Berater in
der Hand und sollten möglichst schnell eigene Ansprüche prüfen, zumal
Ansprüche gegen die Hypovereinsbank spätestens zum 14.12.2007
verjähren.
KWAG·Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen und Ahrens
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