KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens: Medienfonds: Auf Anleger kommen Steuernachzahlungen in Milliardenhöhe zu
KWAG · Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Gieschen & Ahrens
KWAG empfiehlt, Ausstiegsmöglichkeiten für Fondsanleger jetzt zu nutzen
Bremen/Hamburg, 02. Juli 2009. Die Bayerische Finanzverwaltung informierte
bereits vor Monatsfrist drei große Anbieter von Medienfonds darüber, dass die von
diesen Anbietern aufgelegten Medienfonds, die über eine sogenannte Defeasance-
Struktur verfügen, mit der weitgehenden Aberkennung der steuerlichen
Anfangsverluste rechnen müssen. Das sind die KG Allgemeine Leasing GmbH & Co.
KG (KGAL), die Hannover Leasing GmbH & Co. KG sowie die LHI Leasing GmbH.
Bei den ersten betroffenen Fondsgesellschaften sind die Betriebprüfungen
abgeschlossen und Anleger wurden per Rundschreiben darüber in Kenntnis gesetzt,
dass die schlimmsten Befürchtungen Wirklichkeit werden.
Insgesamt kommen auf deutsche Steuerzahler Nachforderungen zwischen 8 und10
Milliarden Euro zu. Betroffen sind aber nicht nur „Publikumsfonds“, sondern auch
sogenannte „Privat Placements“, die insbesondere sehr vermögende Einzelkunden
oder „Family Offices“ zur Geldanlage und Steuerersparnis nutzten.
KWAG Rechtsanwälte vertritt inzwischen etwa 1.500 Anleger verschiedenster
Medienfonds. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-
Peter Gieschen: „Seit dem VIP-Medienfonds-Skandal erhalten wir viele Anfragen von
Anlegern, die aufgrund der steuerlichern Behandlung extrem verunsichert sind. Wir
haben diesen Anlegern bisher geraten, die Entwicklung abzuwarten. Jetzt sollten die
Anleger handeln, um immer größer werdende Schäden zu vermeiden“. Nach
Gieschens Einschätzung müssen Anleger einerseits mit dem Verlust der steuerlichen
Vorteile rechnen und andererseits über die gesamte Laufzeit weitere Zahlungen
leisten.
Hintergrund ist die spezielle Konstruktion dieser Medienfonds, die jeweils eine
Schuldübernahme durch deutsche Großbanken, wie zum Beispiel die
HypoVereinsbank oder die Dresdner Bank, vorsieht. Bei dieser Konstellation entfällt
das für die Verlustverrechnungsmöglichkeit unabdingbare unternehmerische Risiko
des Anlegers mit der Folge, dass erhebliche Einkommenssteuernachzahlungen zu
leisten sind.
Bereits im September 2007 hatten sich die Einkommensteuerreferenten von Bund
und Ländern auf die zukünftige Behandlung solcher Fonds verständigt. In einem
Rundschreiben mit den Ergebnissen dieses Treffens – das KWAG vorliegt – werden
einzelne Klauseln aus den üblicherweise verwendeten Vertragswerken zwischen
Fondsgesellschaft, Lizenznehmer und Bank zitiert, deren Verwendung den für die
Anleger negativen steuerlichen Effekt haben soll. Daneben verlangt der Fiskus bei
der Verzinsung dieser zunächst vereinnahmten Steuervorteile hohe Zinsen: Sechs
Prozent pro Jahr müssen Anleger nun zusätzlich zu den erspart geglaubten Steuern
nachzahlen.
Zurzeit lassen einzelne Fondsgesellschaften Abstimmungen über das weitere
Vorgehen bei den Zeichnern durchführen. Nach Auffassung von KWAG sollte dabei
jeder Anleger zwar den Klagen gegen die Finanzverwaltung eine Zustimmung
erteilen, gleichzeitig aber gegen die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung
stimmen. Denn dies könnte dazu führen, dass durch den Zinslauf der einzelne
Anleger seine Steuerlast im Laufe der Jahre verdoppelt. Gieschen: „Wer kann, sollte
jetzt die geforderten Steuern nachzahlen. Dringt die Finanzverwaltung am Ende des
Rechtsstreites mit ihrer Auffassung nicht durch, so erhält man dieses Geld mit 6
Prozent verzinst zurück. Eine Rendite, die heute am Kapitalmarkt kaum zu erreichen
ist“. Daneben sollten Anleger Regressansprüche prüfen lassen.
Dabei kommt den Investoren die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) zu der Offenbarungspflicht von Innenprovisionen zu Hilfe. Der BGH betonte in
mehreren Entscheidungen seit dem 20. 1. 2009 (XI ZR 510/07), dass auch Anbieter
von geschlossenen Fonds und insbesondere der Vertrieb solcher
Beteiligungsmodelle über erhaltene Innenprovisionen ungefragt aufzuklären hat.
Wird dies unterlassen, hat der Anleger schon ungeachtet etwaiger
Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches Anspruch
auf Schadensersatz. Rechtsanwalt Gieschen von KWAG erläutert dazu: „Der Anleger
kann dann von den in den Vertrieb eingeschalteten Banken verlangen, so gestellt zu
werden, als habe er die Anlage nicht getätigt. Das bedeutet für den Anleger die
Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals, die Verzinsung des Eigenkapitals mit
etwa vier Prozent sowie die Übernahme der Säumniszinsen durch die Bank“. Bei
zusätzlich fremdfinanzierten Beteiligungen, wie beispielsweise beim VIP
Medienfonds 4, können Anleger zudem von dem Vertrieb verlangen, aus dem
Darlehen freigestellt zu werden. Gieschen weiter: „Wir führen bereits einige Hundert
Verfahren mit dieser Argumentation bei verschiedensten Landgerichten. Die
Erfolgsquote liegt bei über 90 Prozent“. Einige Urteile lesen Interessierte auf
www.KWAG-Recht.de nach.
Neben diesen Ansprüchen haben Anleger bei fremdfinanzierten Beteiligungen aber
im Zweifel auch noch ein Widerrufsrecht aus dem Darlehensvertrag. In einem
aktuellen Urteil hat der BGH festgestellt, dass bei einer fehlerhaften
Widerrufsbelehrung auch heute noch der Widerruf ausgeübt werden kann und die
Bank dann dem Anleger sein Eigenkapital ersetzen und ihn von allen Verpflichtungen
aus dem Darlehensvertrag freistellen muss. „Für den Fonds VIP 4 hatten wir hierzu
schon vor der BGH-Entscheidung ein Gutachten bei Prof. Dr. Knops von der Uni
Hamburg in Auftrag gegeben, das zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist. Wir
haben nun für alle Medienfonds, die mit einer teilweisen Fremdfinanzierung
gearbeitet haben, entsprechende gutachterliche Stellungnahmen bei Prof. Dr. Knops
in Auftrag gegeben und bereiten ‚Musterklagen’ vor“, erklärt Gieschen.
Ab September wird KWAG gemeinsam mit Prof Knops kostenlose
Infoveranstaltungen in allen größeren Städten mit dem Titel: „Ausstiegsmöglichkeiten
für Fondsanleger“ anbieten. Eine Anmeldemöglichkeit hierzu sowie weiterführende
Informationen zu Medienfonds gibt es auch über die KWAG-Homepage.
Für Rückfragen:
Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
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