KWAG Rechtsanwälte verzeichnen Erfolg in Lehman-Verfahren gegen Delbrück Bethmann Maffai

29.07.2011

Hamburg/Bremen, 28. Juli 2011. Die KWAG Rechtsanwälte haben vor dem Landgericht Hamburg (Az. 39 O 476/10) in einem Verfahren für einen Mandanten, der in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 140.000 Euro in Kapitalschutzzertifikate der insolventen Lehman- Brothers-Bank investiert hat, einen bahnbrechenden Durchbruch erzielt.

Das Gericht gab in einem Hinweisbeschluss bekannt, dass es beabsichtige, der Klage stattzugeben, da der Bankberater nicht über ein bestehendes Kündigungsrecht der Emittentin aufgeklärt habe.

Die Basisprospekte und endgültigen Bedingungen für die Lehman-Brothers-Zertifikate sahen regelmäßig ein Kündigungsrecht vor, bei dessen Ausübung Zertifikate zum Marktpreis zurückgezahlt werden sollten. Der Marktpreis sollte hierbei durch eine andere Tochter der insolventen Lehman-Brothers-Bank festgestellt werden und konnte laut den endgültigen Bedingungen auch bei „Null“ liegen.

Bei den vom Kläger erworbenen Zertifikaten handelte es sich um sogenannte Kapitalschutzzertifikate, bei denen unabhängig von der Kursentwicklung der zugrundeliegenden Basiswerte am Ende der Laufzeit immer das Nominalkapital zurückgezahlt werden sollte.

Das Landgericht sieht gemäß dem Hinweisbeschluss in der Kündigungsoption für die Emittentin die Möglichkeit, sich einseitig von der ursprünglich beworbenen Kapitalgarantie nachträglich wieder zu lösen. Über genau diesen Umstand hätte die Bank aber aufklären müssen.

„Sollte sich diese Rechtsprechung festigen und auch von anderen Gerichten übernommen werden, wären auch die Anleger, die über weitreichende Vorerfahrungen verfügen, in die Lage versetzt, Schadensersatzansprüche gegenüber den beratenden Banken durchzusetzen. Nach meiner Kenntnis aus über 100 Verfahren für Lehman-Geschädigte hat keine Bank über das vorzeitige Kündigungsrecht der Emittenten und seine Folgen jemals aufgeklärt“, so Constantin Wesser, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei KWAG.

Wesser weist in diesem Zusammenhang noch auf den Umstand hin, dass der dreijährige Verjährungszeitraum für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Kunden der Hamburger Sparkasse auf fünf Jahre verlängert worden ist und je nach Zeitpunkt der Beratung die Verjährung nunmehr noch in diesem Jahr oder aber im kommenden Jahr eintritt. Diejenigen Kunden der Hamburger Sparkasse, die sich bislang noch nicht zu einer Klage durchringen konnten, sollten sich kurzfristig von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Aktuelle Urteile und Nachrichten der KWAG auch unter twitter.com/KWAG_Recht und www.KWAG-Recht.de sowie weitere Neuigkeiten auf Facebook unter

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