LAG Düsseldorf: Schienenkartell – Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen

30.01.2018

Ein Stahlhandelsunternehmen (Klägerin) nimmt einen ehemaligen Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Gegen dieses Unternehmen hat das Bundeskartellamt Bußgelder von 103 Mio. Euro und von 88 Mio. Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) verhängt. Der Beklagte war von 2003 bis Herbst 2009 Geschäftsführer des Unternehmens. Dieses begehrt die Erstattung der Kartellbußen in Höhe von 191 Mio. Euro sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle Schäden, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden, (mit)haftet. Dieses Feststellungsbegehren hat das Unternehmen teilweise auf einen Zahlungsantrag von weiteren 100 Mio. Euro umgestellt, weil es sich in dieser Höhe mit einem von der Kartellabsprache betroffenen Kunden geeinigt habe und an diesen 100 Mio. Euro gezahlt worden seien.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage durch Teilurteil vom 20.01.2015 betreffend die Kartellbuße in Höhe von 191 Mio. Euro abgewiesen. Die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Buße sei im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig. Auf die Revision des Unternehmens hat das Bundesarbeitsgericht das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Sache heute zunächst mit den beiden weiteren parallel gelagerten Verfahren, in denen andere Unternehmen des Konzerns von dem Beklagten ebenfalls Schadensersatz aus rechtswidrigen Kartellabsprachen verlangen, verbunden. Es hat den Rechtsstreit sodann insgesamt an das Landgericht Dortmund - Kammern für Kartellsachen - verwiesen. Die Voraussetzungen des § 87 Satz 2 GWB* sind gegeben. Die Sache kann nicht ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen entschieden werden. Eine Klageabweisung aus anderen, nicht-kartellrechtlichen Gründen kam nicht in Betracht. Weder sind die Schadensersatzansprüche verjährt noch ist ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerinnen, welches die Haftung des Beklagten insgesamt ausschließt, gegeben. Eine Beweisaufnahme kann nicht ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen durchgeführt werden. Zum einen hängt bereits die Beweislast von diesen Vorfragen ab, weil die Klägerinnen sich darauf berufen haben, die Gerichte seien an die Feststellungen des kartellrechtlichen Bußgeldbescheids gebunden. In diesem ist der Beklagte namentlich genannt. Zum anderen ist Gegenstand der Beweisaufnahme die Feststellung einer etwaigen Beteiligung des Beklagten an dem Schienenkartell. Dazu sind die Kartellgerichte berufen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2018 - 14 Sa 591/17 (neues führendes Aktenzeichen nach Verbindung; zuvor 16 Sa 458/14) Arbeitsgericht Essen 19.12.2013 – 1 Ca 3569/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 886/17, Verbindungsbeschluss vom 29.01.2018 (zuvor 16 Sa 459/14: Teilurteil vom 20.01.2015 aufgehoben durch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15) und Landesarbeitsgericht Düsseldorf 14 Sa 592/17, Verbindungsbeschluss vom 29.01.2018 (zuvor 16 Sa 460/14), beide Verfahren verbunden mit 14 Sa 591/17

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@lag-duesseldorf.nrw.de

*§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

¹Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig.

²Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

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