Landgericht Wiesbaden gibt Anlegerklage durch Nieding + Barth Recht: Kleingedrucktes unwirksam – Rechtsschutzversicherer muss zahlen

27.09.2013

Frankfurt, 26. September 2013 – Wenn ein Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Kauf eines Offenen Immobilienfonds (DEGI International) klagen möchte, dann muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten dieses Verfahrens voll abdecken. Dies hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden in einem Urteil vom 18. September 2013 klargestellt (Aktz. LG Wiesbaden 10 O 8/13). Die Richter gaben der Klage einer von der Rechtsanwalts-AG Nieding + Barth vertretenen Versicherungsnehmerin gegen die DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG statt. Die Versicherung wurde verurteilt, kostendeckenden Rechtsschutz für ein Klageverfahren der Mandantin gegen die Commerzbank AG zu erteilen. Die Anlegerin will die Bank im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilienfondsanteile wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Höhe von EUR 130.000,00 verklagen.

Kapitalmarktanwalt Andreas Lang, Vorstand der Rechtsanwalts-AG Nieding + Barth, begrüßt das Urteil und sieht dadurch den Verbraucherschutz klar gestärkt. Schließlich ging es in dem Verfahren im Kern darum, inwiefern sich eine Versicherung auf das sogenannte „Kleingedruckte“ zurückziehen darf: „Der ‚normale’ Versicherungsnehmer kann aus Formulierungen wie ‚Spekulations- und Termingeschäft’ die Tragweite nicht klar entnehmen und damit den Geltungsbereich einer solchen Klausel auch nicht ausreichend einschätzen. Das haben die Richter eindrucksvoll klargestellt“, so Lang.

Tatsächlich hatte die DEURAG mit dem Hinweis auf die Versicherungsbedingungen versucht, den kostendeckenden Rechtsschutz mit dem Argument zu verweigern, es handele sich bei der beabsichtigten Klage um eine Angelegenheit in Zusammenhang mit Termin- oder Spekulationsgeschäften. Dafür sei der Versicherungsschutz vertraglich ausgeschlossen.

Daraufhin klagte die Anlegerin und wurde von der Kanzlei Nieding + Barth vertreten. Anwalt Lang argumentierte vor Gericht, dass die beabsichtigte Klage gegen die Commerzbank auf einer klaren Falschberatung beim Investment in Immobilienfondsanteile beruhe. Mit einem Spekulations- oder Termingeschäft habe dies nichts zu tun. Schließlich fehle das im Kern herausragende Merkmal eines Termingeschäfts, nämlich der hinausgeschobene Erfüllungszeitpunkt. Kaufen Anleger Investmentfondsanteile, wird der Erwerb stets sofort beglichen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation in vollem Umfang. Mehr noch: In der mündlichen Verhandlung machte die Zivilkammer zudem klar, dass es die Aussagen des Bundesgerichtshofs BGH in seinem Urteil vom 08.05.2013, wo die sogenannte „Effektenklausel“ in den Versicherungsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt wurde, noch viel mehr für die hier streitgegenständliche Spekulations- und Termingeschäftsklausel für anwendbar hält. „Damit bestätigt der Richterspruch den vom BGH eingeschlagenen Weg auch bei einem Instanzgericht. Das wird auch Ausstrahlungswirkung auf ähnlich gelagerte Fälle haben“, so Rechtsanwalt Klaus Nieding.

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