LEINEMANN & PARTNER: Rechtswidrige Vergabe in Kiel gestoppt – Aus- und Umbau des Kieler Hafens musste neu vergeben werden

12.06.2006

LEINEMANN & PARTNER RECHTSANWÄLTE

Aufgrund eines von LEINEMANN & PARTNER eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens konnte die rechtswidrige Vergabe von Um- und Ausbauten im Kieler Hafen nach zwei Instanzen gestoppt werden.

Die Vergabestelle wollte den Auftrag trotz zahlreicher formaler Fehler bei der Angebotswertung - unter anderem fehlte der Nachweis eines Gewerbezentralregisterauszuges - an den vermeintlich bestplatzierten Bieter vergeben.

Bereits in der ersten Instanz vor der Vergabekammer Schleswig-Holstein war die von LEINEMANN & PARTNER Rechtsanwälte vertretene Bieterin erfolgreich.

Die Vergabestelle wurde in ungewöhnlich deutlicher Weise von der Vergabekammer mit Beschluss vom 17. Januar 2006 (Az: VK-SH 32/05) verpflichtet, unter Beachtung ihrer Auffassung, eine erneute Wertung der Angebote unter Ausschluss des vermeintlich bestplatzierten Bieters vorzunehmen. Dabei muss die Vergabestelle nun die Erfüllung aller von ihr bekannt gemachten Voraussetzungen für die Wertung der Angebote beachten und kann nicht im Einzelfall “ein Auge zudrücken”.

Der vor der Vergabekammer unterlegene Bieter sowie die Vergabestelle legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ein. Das Gericht bestätigte letztlich die Entscheidung der Vergabekammer mit Beschluss vom 22. Mai 2006 (Az: 1 Verg 5/06). Danach muss das Fehlen eines bei Angebotsabgabe geforderten Gewerbezentralregisterauszuges zwingend zum Ausschluss des Bieters führen. Der unterlegene Bieter konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Vergabestelle bereits aus anderen Bauvorhaben über Gewerbezentralregisterauszüge verfügte, zumal diese Auszüge teilweise veraltet waren.

Unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und der nachfolgenden Schriftsätze ist das OLG Schleswig von seiner zunächst geäußerten Rechtsansicht, dass ein fehlender Gewerbezentralregisterauszug nicht zwingend zum Ausschluss führe, abgerückt. Sofern ein Gewerbezentralregisterauszug in den Ausschreibungsunterlagen “mit dem Angebot” und nicht erst “auf Verlangen” (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2006, 1 (6) Verg 13/05, Pressemitteilung 1/2006 LEINEMANN & PARTNER) gefordert ist, führt die Nichtvorlage zwingend zum Angebotsausschluss. Die geforderte Vorlage stellt eine Eignungs- und Zuverlässigkeitsanforderung an den Bieter dar, die er im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes schuldet. Abgesehen davon steht das Fehlen eines Gewerbezentralregisterauszuges einer ordnungsgemäßen Angebotswertung entgegen.

Der Auftrag wurde inzwischen an die von LEINEMANN & PARTNER vertretene Bieterin erteilt.

Zum Team gehören:

Rechtsanwalt Dr. Thomas Hildebrandt, LEINEMANN & PARTNER Rechtsanwälte

 

Rechtsanwalt Matthias Toussaint LL.M., LEINEMANN & PARTNER Rechtsanwälte

 

 

Beschlüsse:

 

 

- Vergabekammer Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2006, Az.: VK-SH 32/05

 

 

- OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Mai 2006, Az.: 1 Verg 5/06

 

 

Ansprechpartner bei LEINEMANN & PARTNER:

 

 

Rechtsanwalt Dr. Thomas Hildebrandt

 

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Tel. +49 (0)40/30707650

 

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