Linklaters berät ADC bei einer der ersten Verschmelzungen nach SEVIC

11.09.2006

Linklaters

Linklaters hat den Telekommunikationsdienstleister ADC bei der Verschmelzung der österreichischen ADC Kommunikationstechnik GmbH mit Sitz in Schwechat auf ihre Muttergesellschaft, die ADC GmbH mit Sitz in Berlin, beraten. Damit kann die Gruppe ihre Verwaltungsstruktur effizienter gestalten. Die ADC GmbH ist eine Tochtergesellschaft der ADC Telecommunications Inc., einem der Marktführer in der Telekommunikationsinfrastruktur.

Eine echte grenzüberschreitende Verschmelzung, bei der alle Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen und die übertragende Gesellschaft aufhört zu bestehen, war bislang nicht möglich, da sie im deutschen Umwandlungsgesetz wie auch in den Umwandlungsrechten der meisten anderen europäischen Länder nicht vorgesehen ist. Die Umsetzung der europäischen Verschmelzungsrichtlinie in deutsches Recht ist zwar in Vorbereitung, aber noch nicht erfolgt. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch durch sein Urteil in Sachen "SEVIC" vom letzten November grenzüberschreitende Verschmelzungen möglich gemacht. Der Gerichtshof urteilte, dass eine generelle Verweigerung der Eintragung von solcher Verschmelzungen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des EU-Vertrags verstoße. Genaue Richtlinien für die Durchführung der Verschmelzung enthielt das Urteil jedoch nicht.

Thomas Schulz, Rechtsanwalt im Berliner Büro von Linklaters: "Wir freuen uns, dass wir eine der ersten Verschmelzungen nach SEVIC begleiten durften. Dies bedeutet rechtlich einen Schritt vorwärts im Zusammenwachsen des europäischen Rechtsraums. Größte Herausforderung war dabei das Zusammenspiel der verfahrensrechtlichen Vorschriften beider Länder. Während in Deutschland die Eintragung der Verschmelzung durch das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Gericht vorgenommen wird, ist nach österreichischem Recht für beide Eintragungen das Registergericht der übernehmenden Gesellschaft zuständig. Da die übernehmende Gesellschaft in Deutschland war, es aber aus Gründen der staatlichen Souveränität nicht denkbar ist, dass das deutsche Registergericht eine Eintragung in einem österreichischen Register vornimmt, musste in unserem Fall eine Ausnahme vom normalen österreichischen Verfahren gemacht werden - nach einem kurzfristig vorm österreichischen Obersten Gerichtshof erwirkten Beschluss nahm das Gericht der übertragenden Gesellschaft die Eintragung selbst vor."

Thomas Schulz betreute die Transaktion zusammen mit Hans Rösch (beide Gesellschaftsrecht).

* Linklaters hat damit bei mehreren Verschmelzungen auf Grundlage der neuesten EuGH-Rechtsprechung beraten, u.a. auch bei der Verschmelzung der 100%-igen niederländischen Tochtergesellschaft Consuma Holdings B.V. auf ihre alleinige Gesellschafterin, der bkc Holding GmbH mit Sitz in Ludwigshafen - der ersten erfolgreichen Verschmelzung von den Niederlanden nach Deutschland hinein.

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Jan Beßling +49 221 2091-344

jan.bessling@linklaters.com

 

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