Linklaters berät LINOS AG: OLG Celle bejaht Rechtsschutzbedürfnis für ein Freigabeverfahren auch nach erfolgter Eintragung des Unternehmensvertrages

10.12.2007

Linklaters

Als erstes Obergericht hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle das Rechtsschutzbedürfnis für ein Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG auch nach bereits erfolgter Eintragung eines Unternehmensvertrages im Handelsregister ausdrücklich anerkannt. Der Weg zur Umsetzung von Strukturmaßnahmen bei Aktiengesellschaften wird dadurch weiter abgesichert (AZ: 9 W 100/07).

Die Hauptversammlung der LINOS hatte am 6. Februar 2007 dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und ihrer Hauptaktionärin zugestimmt. Vertrag und Zustimmungsbeschluss wurden am 1. März 2007 im Handelsregister eingetragen. Gegen den Beschluss der Hauptversammlung erhoben 16 außen stehende Aktionäre Anfechtungsklage. LINOS beantragte anschließend beim Landgericht (LG) Hannover festzustellen, dass die Erhebung der Klagen der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen (§ 246a AktG). Das LG wies den Freigabeantrag zurück; der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sie vor Ablauf der Anfechtungsfrist für Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss die Eintragung in das Handelsregister beantragt habe und die Eintragung vorgenommen worden sei.

Auf die Beschwerde von LINOS hat das OLG Celle den Beschluss aufgehoben. Die Richter entschieden, dass eine bereits erfolgte Eintragung eines Unternehmensvertrages im Handelsregister dem Rechtsschutzbedürfnis für ein Freigabeverfahren gemäß § 246a AktG nicht entgegenstehe. Nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Gesetzesmaterialien sprächen für eine Zulässigkeit des Freigabeverfahrens auch nach bereits erfolgter Eintragung. Daran ändere auch der Umstand, dass die Gesellschaft im konkreten Fall mit der Erhebung von Anfechtungsklagen habe rechnen müssen, nichts. Bisher hatte bei vergleichbarer Sachlage nur das LG Berlin (ZIP 2007, 1997f.) ausdrücklich in diesem Sinne entschieden. In der Sache hat das Gericht nicht entschieden, sondern das Verfahren an das LG Hannover zurückverwiesen.

Linklaters-Partnerin Dr. Annette Bödeker (Corporate/M&A), die mit ihrem Team das Urteil für LINOS erstritten hat:

"Nur eine (rechtskräftige) Freigabeentscheidung kann die Bestandskraft der Handelsregistereintragung vor Ablauf des Hauptsacheverfahrens herbeiführen und die zumindest für Steuerzwecke drohende Rückabwicklung des Unternehmensvertrages vermeiden. Wir empfehlen daher unseren Mandanten schon im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung für das laufende Geschäftsjahr, die Eintragung, wenn möglich, unmittelbar nach der HV zu erwirken und anschließend im Wege des nachträglichen Freigabeverfahrens die Bestandskraft der Eintragung zu sichern. Dieser Weg ist mit dem Urteil nunmehr weiter abgesichert worden."

Das Linklaters Team umfasste außerdem Dr. Michael Weigel (Prozessführung) und Dr. Katharina Sophie Stürz (Corporate/M&A).

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