Linklaters vertritt Soda-Club erfolgreich in erstem kartellrechtlichen Eilverfahren vor dem BGH
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position von Soda-Club in einem Rechtsstreit mit dem Bundeskartellamt gestärkt.
Der BGH hob am 17. August 2006 einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 12. April 2006 auf und gab damit einer Rechtsbeschwerde des Herstellers von Trinkwassersprudlern statt. Der BGH entschied, dass die Beschwerde von Soda-Club gegen die auf Art. 82 EG (Missbrauch einer beherrschenden Stellung) gestützte Entscheidung des Bundeskartellamtes aufschiebende Wirkung hat.
Das Bundeskartellamt hatte Soda-Club im Februar dieses Jahres aufgegeben, sein seit über 10 Jahren praktiziertes Vertriebssystem zu ändern und die Wiederbefüllung seiner CO2-Mietzylinder durch Dritte unter bestimmten Voraussetzungen zu erlauben. Dagegen hatte Soda-Club beim OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt. In einer ersten Eil-Entscheidung hatte das OLG eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde noch verneint. Der BGH entschied nun unter Aufhebung des OLG-Urteils, dass die Beschwerde von Soda-Club sehr wohl eine aufschiebende Wirkung hat.
Über die kartellrechtliche Zulässigkeit des Vertriebssystems von Soda-Club wird nun im jetzt folgenden Hauptsacheverfahren vor dem OLG Düsseldorf und ggf. vor dem BGH entschieden.
Linklaters Partner Dr. Wolfgang Deselaers, der Soda-Club in dem Verfahren vertritt: "Dies ist das erste BGH-Urteil in einem kartellrechtlichen Eilverfahren. Das Urteil ist richtungsweisend, da danach Beschwerden gegen auf Art. 82 EG gestützte Verfügungen generell aufschiebende Wirkung haben. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Bundeskartellamt den Sofortvollzug explizit anordnet."
Neben Wolfgang Deselaers umfasste das Linklaters Team Eckart Wagner und Ingo Liebach.
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