Lovells: Messegeschäftsführer droht persönliche Haftung wegen verlustbringender Events - Vorwurf: Programm zu spät gestoppt/Düsseldorfer OB fordert acht Millionen Euro

02.02.2005

Lovells

Wie frei darf ein Geschäftsführer handeln? Wann wird unternehmerisches Risiko zu Pflichtwidrigkeit, die eine persönliche Haftung nach sich zieht? Um diese Fragen geht es seit vergangener Woche im Prozess der Messe Düsseldorf gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Hartmut Krebs und den Ex-Finanzgeschäftsführer Jürgen Schroer. Ein Team von Lovells-Anwälten unter Führung des Düsseldorfer Partners Prof. Dr. Winfried Tilmann vertritt dabei die Messegesellschaft.

Acht Millionen Euro verlangt der Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin als Schadensersatz von den beiden Ex-Messe-Chefs. Als Aufsichtsratsvorsitzender vertritt er die Messegesellschaft vor Gericht. Grund für die Forderung sind zwei Eventshows namens Titanic und Star Trek aus den Jahren 1999 und 2000. Was als lukratives neues Geschäftsfeld geplant war, endete in einem Verlust von 60 Millionen Euro. Wäre der Aufsichtsrat rechtzeitig informiert worden, hätte er den Schaden begrenzen können, so die Argumentation der Klägerin.

Anspruchsgrundlage ist § 43 Absätze 1 und 2 GmbH-Gesetz. Danach haben Geschäftsführer "in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden". Verletzen sie ihre "Obliegenheiten", haften sie der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Krebs und Schroer sind dagegen der Ansicht, mit ihren Entscheidungen hätten sie sich innerhalb des Ermessenspielraums bewegt, der jedem Manager von Gesetz und Rechtsprechung zugebilligt wird. Diesen Haftungsfreiraum hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil ARAG/Garmenbeck aus dem Jahr 1997 abgesteckt (BGHZ 135, 244 = NJW 1997, 1926). Prof. Tilmann wirkte an diesem Urteil auf Seiten einer Prozesspartei mit.

Zu beachten ist nach ARAG/Garmenbeck, dass dem Leitungsorgan einer Gesellschaft "ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist" (BGHZ 135, 244/253).

Spätestens am 27. Mai will die Vorsitzende Richterin der Kammer für Handelssachen, Dr. Ulrike Bardo, eine Entscheidung verkünden. Ungewiss ist, ob ein Beweisbeschluss zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ergeht oder ob das Gericht über den Anspruch selbst entscheidet. "Das Ergebnis des Prozesses wird jedenfalls eine Klarstellung bringen, ob und wann ein verantwortungsbewusster Geschäftsführer verlustreiche Eventshows aus dem Programm nehmen muss", sagt Prof. Tilmann. "Das dürfte für Geschäftsführer von Messegesellschaften und Event-Unternehmen in Deutschland von hohem Interesse sein."

Lovells für die Messe Düsseldorf:

 

Partner: Prof. Dr. Winfried Tilmann, Associates: Dr. Marcus Schreibauer, Dr.Mario Leitzen (alle Düsseldorf)

Über Lovells:

 

Lovells ist eine der zehn größten Rechtsanwaltssozietäten der Welt. Mehr als 1.600 Rechtsanwälte in 27 Büros beraten Unternehmen, Finanzinstitute und die öffentliche Hand. www.Lovells.com

Weitere Informationen:

 

Dr. Michael Neumann

 

Manager Business Development & Public Relations Germany

 

Lovells

 

Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt

 

Email: michael.neumann@lovells.com

 

Tel: +49 (69) 96236 666

 

Fax: +49 (69) 96236 9 666

 

Mobil: +49 (160) 9056 7943

Anhang:

 

§ 43 GmbH-Gesetz [Haftung der Geschäftsführer]

 

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

 

anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) 1Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. 2Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. 3Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell