Lufthansa muss auch bei knapper Zeitplanung Kosten für verpasste Kreuzfahrt übernehmen

17.08.2020

Mit einem Urteil vom 17.07.2020, Az. 04 S 54/20, bestätigte das LG Leipzig einen weitgehenden Schadensersatzanspruch gegen die Deutsche Lufthansa AG, weil die Kläger nach der Annullierung ihres Fluges eine Kreuzfahrt nicht mehr antreten konnten.

Das klagende Ehepaar wollte von Leipzig nach Genua fliegen und dort direkt ein Kreuzfahrtschiff besteigen. Der Flug wurde von der Lufthansa allerdings kurzfristig und ohne Angabe von Gründen annulliert. Die Eheleute konnten ihr Schiff daher nicht mehr erreichen und traten die Reise nicht an.

Die Fluggesellschaft verteidigte sich gegen die Schadensersatzansprüche insbesondere damit, dass diese durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen seien, die Kläger Vorsorge für den Fall einer Annullierung des Fluges hätten treffen müssen, die Kreuzfahrt noch bei einem späteren Halt hätte erreicht werden können und die Kläger ohnehin zu knapp geplant hätten, da die Kreuzfahrt schon bei einer Verspätung um 2 Stunden verpasst worden wäre.

Mit dem letzten Argument war die Lufthansa in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Eilenburg noch erfolgreich gewesen, das die Klage abgewiesen hatte. Die Berufung des Ehepaars beim Landgericht Leipzig führte aber zum Erfolg. Das Gericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Erstattung aller insgesamt aufgewendeten Flug- und Reisekosten unter Abzug einer gesetzlich vorgesehenen Selbstbeteiligung von 500,00 Euro.

Nach den Feststellungen des Urteils wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Eine Vorsorge für den Fall der Annullierung sei nicht erforderlich, da der Fluggast mit einer solchen nicht rechnen müsse.

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