Meyer zu Schwabedissen: BGH gibt Revision statt – Badenia-Fall wird an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen

21.03.2007

Meyer zu Schwabedissen

Mit einem Erfolg der Badenia, aber zugleich einem Erfolg für die Investoren geht der Streit im Badenia-Fall in die nächste Runde. Zwar wird der XI. Senat des BGH das Urteil des OLG Karlsruhe aufheben, allerdings ließen die obersten Bundesrichter durchblicken, dass sich die Badenia wohl den Vorwurf einer arglistigen Täuschung und des systematischen Betrugs gefallen lassen muss.

Richter und Anwälte beider Parteien waren sich einig, dass das OLG einen Verfahrensfehler begangen hat. So wurde einem Antrag der Badenia zur Beweiserhebung nicht gefolgt, durch den die Bausparkasse ein ehemaliges Vorstandsmitglied vernehmen lassen wollte. Diesem unterstellte das OLG Kenntnis von Betrug. Darin sei – so der BGH – ohne Zweifel ein „Verfahrensfehler“ zu sehen, so Gerd Nobbe, Vorsitzender des XI. Senats.

In sein Plädoyer ließ der Anwalt der Investoren, Prof. Volkert Vorwerk, allerdings einfließen, dass in einem erneuten Verfahren vor dem OLG Karlsruhe kein negatives Urteil für die Klägerin zu erwarten sei: „Es ist ein Verfahrensfehler begangen worden, allerdings ist das ehemalige Vorstandsmitglied der Badenia mittlerweile durch die Landgerichte in Essen und Bochum vernommen worden und hat dort eingeräumt, dass er von Provisionszahlungen in horrender Höhe gewusst habe.“ Dadurch werde die Klage gestützt.

Anscheinend hat auch die Badenia die Zeichen der Zeit erkannt. „In dem Objekt in Schwelm, um das es im vorliegenden Fall geht, hat die Badenia in vielen Fällen einer vergleichsweisen Lösung zugestimmt“, so Vorwerk. Die Vergleichsquote liege bei 90:10.

Damit geht langsam ein Mammutverfahren zu Ende, das mittlerweile seit dem Jahre 2001 anhängig ist und durch alle Instanzen gefochten wurde. Im Gegensatz zu vielen Fällen, die vor anderen Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik verhandelt wurden, gaben die Richter des OLG Karlsruhe der Klägerin durch ihre Entscheidung Recht und verurteilten die Badenia zu vollumfänglichem Schadensersatz.

Dem Verfahren liegt zugrunde, dass die Klägerin im Jahr 1997 eine Eigentumswohnung in Schwelm bei Wuppertal als Anlageobjekt kaufte. Die Finanzierung übernahm die Badenia Bausparkasse. Die Vermittlung dieses Geschäfts erfolgte durch die heute insolvente Heinen & Biege-Gruppe.

Das durch sie entwickelte Konzept sah vor, dass Investoren durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Badenia gezwungen wurden, einem Mietpool beizutreten. De facto war die Klägerin dadurch nicht mehr in der Lage, die Verwaltung der Wohnung selbst vorzunehmen. Daraus, so entschieden die OLG-Richter, hätten sich nicht überschaubare Risiken für die Klägerin entwickelt. Sie gingen außerdem davon aus, dass das Mietpool-Konzept von Anfang an betrügerisch gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Absicht bestanden, die Ausschüttungen des Mietpools korrekt zu kalkulieren. Die Vertreter von Heinen & Biege hätten durchgehend überhöhte Ausschüttungen versprochen, um einen in Wahrheit nicht vorhandenen Mietertrag der Wohnungen vorzuspiegeln. Nach der Überzeugung des OLG habe die Badenia davon Kenntnis gehabt.

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