M\S\L Maier\Rechtsanwälte Stuttgart: Darlehenskündigung nach geduldeter Kontoüberziehung unwirksam

19.09.2008

M\S\L Maier\Rechtsanwälte Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 05.05.2008 (AZ: 17 U 131/07) entschieden, dass die Kündigung eines Darlehensvertrages wegen Zahlungsrückständen unwirksam ist, wenn die Bank diese Zahlungsrückstände im Rahmen eines Sanierungsplanes bereits über längere Zeit geduldet hatte.

Der Kläger hatte für den Umbau seiner Immobilie einen Kredit aufgenommen und zunächst auch regelmäßig die Raten beglichen. Im Jahr 2003 war er jedoch mit der Zahlung der Raten für zwei Monate in Verzug geraten. Nach Nr. 12 der Darlehensbedingungen wäre die Bank in diesem Fall berechtigt gewesen, den Kredit zu kündigen, was sie aber im vorliegenden Fall nicht tat.

Die Bank verlängerte statt dessen den Kredit mit Sonderkonditionen für einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren. Die Tilgung des Darlehens wurde ausgesetzt, der Darlehensnehmer sollte in dieser Zeit ausschließlich Zinsen bezahlen.

Nach Ablauf der eingeräumten Verlängerung aber kündigte die Bank im Jahr 2005 das Darlehen. Sie begründete die Kündigung damit, dass die bestehenden Rückstände seit 2003 nicht reduziert worden seien, obwohl sie selbst die Zahlungsrückstände längere Zeit akzeptiert hat.

Dieser Ansicht widersprach das OLG in deutlicher Form.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. kann der im Jahr 2003 aufgelaufene Zahlungsrückstand nunmehr nicht zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung erst in 2005 herangezogen werden. Auch unter Anwendung des neuen Darlehensrechts kann die Bank nicht ohne weiteres auf die Vereinbarung unter Nr. 12 der Darlehensbedingungen abheben und trotz des verstrichenen Zeitraumes die Kündigung mit einem Rückstand begründen, der über einen längeren Zeitraum hingenommen wurde.

Das Gericht hat somit umfassend klargestellt, dass eine Bank nicht erst mit einem Darlehensnehmer über einen längeren Zeitraum einen Sanierungsplan durchführen kann, um ihre Bereitschaft zur Sanierung dann plötzlich und einseitig zurückzuziehen und den Kredit wegen der bestehenden (alten) Rückstände zu kündigen.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde vom OLG Frankfurt a.M. nicht zugelassen.

Damit ist diese Entscheidung ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung des Schutzes von Kreditnehmern.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für

Bank- und Kapitalmarktrecht

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