mzs Rechtsanwälte: Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG: Keine Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für etwaige Prüfungsfehler
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Düsseldorf, 27.11.2007 - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haften nicht für etwaige Fehler bei der Prüfung eines Emissionsprospekts, wenn der hiervon betroffene Anleger den Prospektprüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht angefordert und zur Kenntnis genommen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung entschieden (Az.: III ZR 298/05).
In seinem Emissionsprospekt hat der Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG angekündigt, dass der Prospektprüfungsbericht "nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird". Von dieser Möglichkeit hat der klagende Anleger vor seiner Anlageentscheidung aber keinen Gebrauch gemacht. Der Filmfonds ist im Jahr 2002 in wirtschaftliche Schieflage geraten.
"An einer Fondsbeteiligung interessierte Anleger sollten also unbedingt den in dem Prospekt angekündigten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor ihrer Anlageentscheidung anfordern und lesen. Nur dann können sie bei einer späteren Notlage des Fonds auch gegen die Wirtschaftsprüfer wegen etwaiger Prüfungsfehler vorgehen", sagt Rechtsanwalt Martin Wolters von mzs Rechtsanwälte. Bereits im Juni diesen Jahres hat der Bundesgerichtshof die Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verneint, wenn ein Anleger vor seiner Anlageentscheidung nur darauf vertraut hat, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei (Az.: III ZR 125/06).
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