mzs Rechtsanwälte: Lehman-Anlegerin „gewinnt“ Klage gegen Rechtsschutzversicherung – Versicherung erteilt umfassende Deckungszusage

18.12.2009

mzs Rechtsanwälte

Düsseldorf, 17.12.2009 – Der Prozess gegen die NRV Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG vor dem Amtsgericht Mannheim (Az. 12 C 274/09) ist beendet. Er ist für die klagende Lehman-Anlegerin positiv ausgegangen. Nach Einleitung der Klage auf Kostendeckung hat die Versicherung der Anlegerin außergerichtlich zugesagt, die Kosten der Schadensersatzklage gegen die Bank nunmehr doch zu übernehmen. Mit dieser Deckungszusage hat die Anlegerin ihr Klageziel erreicht - ohne dass es noch eines Urteils des Gerichts bedurfte. Das Amtsgericht Mannheim hat nun entschieden, dass die Versicherung die Anwaltskosten und Gerichtskosten dieser Deckungsklage zahlen muss.

Seine Kostenentscheidung hat das Amtsgericht Mannheim nicht näher begründet. „Das Ergebnis spricht aber dafür, dass das Gericht unserer Auffassung gefolgt ist und die Versicherung ebenfalls für verpflichtet hält, die Kosten der Schadensersatzklage gegen die Bank zu übernehmen“, erläutert Rechtsanwältin Uta Deuber von der Kanzlei mzs Rechtsanwälte, die auf Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht spezialisiert ist. „Denn wäre die Klage gegen die NRV aus Sicht des Gerichts nicht Erfolg versprechend gewesen, dann hätte das Gericht der Anlegerin die Prozesskosten auferlegt.“ Die NRV hatte die Kostenübernahme bis zur Deckungszusage im Oktober 2009 stets mit Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen abgelehnt, wonach „Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ von der Kostendeckung ausgenommen seien. Nach Ansicht von Rechtsanwältin Deuber liegen bei Lehman-Zertifikaten aber schon keine typischen Gefahren von Termingeschäften vor. Es handele sich also nicht um ein „vergleichbares“ Spekulationsgeschäft.

Für einen weiteren Mandanten hat die NRV zwischenzeitlich Kostendeckung gewährt, obwohl sich die Versicherung in diesem Fall zunächst auch auf den Risikoausschluss berufen hatte. Die Gewährung der Kostendeckung erfolgte jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Deshalb nimmt Rechtsanwältin Deuber an, dass sich die Versicherung auch zukünftig noch auf die Ausschlussklausel in ihren Geschäftsbedingungen berufen wird, wenn es um den Erwerb von Lehman-Zertifikaten geht. Auch andere Versicherer berufen sich in Lehman-Fällen auf diese Ausschlussklausel. Nach Ansicht von Rechtsanwältin Deuber setzen die Versicherer darauf, dass Anleger von einer Klage gegen die Versicherer absehen. Denn viele Anleger scheuen sich davor, nicht nur die Bank auf Schadensersatz, sondern zusätzlich auch noch ihre Versicherung auf Kostendeckung zu verklagen. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass es sich durchaus lohnen kann, sich gegen die Versicherungen zur Wehr zu setzen, so Rechtsanwältin Deuber.

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