mzs Rechtsanwälte: Lehman Brothers - Panne im System - Dresdner Bank räumt Abrechnungsfehler ein

09.10.2009

mzs Rechtsanwälte

Düsseldorf, 8.10.2009 - Die Dresdner Bank hat im Frühjahr 2007 aufgrund eines "Systemfehlers" falsche Abrechnungen für ihre Lehman-Kunden erstellt. Dies hat die Commerzbank, Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, in einem laufenden Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Mönchengladbach eingeräumt (Az.: 3 O 112/09). Betroffen von dem Systemfehler dürften zumindest die Kunden sein, die "Global Champion Zertifikate" der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. über die Dresdner Bank erworben haben. Deren Wertpapierabrechnungen weisen einen Kauf der Zertifikate über die Börse Frankfurt/M. zu einem Kurs von 1.000 Euro/Stück aus. Tatsächlich wurden diese Zertifikate aber erst ab Anfang August 2007 an der Börse Frankfurt/M. gehandelt.

"Die fehlerhafte Abrechnung in Folge eines Systemfehlers halten wir für bedenklich", erläutert Rechtsanwalt Martin Wolters von der auf Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei mzs Rechtsanwälte. Denn Kreditinstitute sind gesetzlich zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation verpflichtet. Diese beinhaltet angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (§ 25a Kreditwesengesetz). Bedeutung hat der Systemfehler aber auch für die Schadensersatzprozesse der betroffenen Kunden. Dies gilt insbesondere für die häufig zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Dresdner Bank ihre Kunden über den Erhalt von Vertriebsprovisionen hätte aufklären müssen.

In dem Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach hat die Commerzbank zwischenzeitlich zwar bereits eingeräumt, dass die Dresdner Bank eine Vertriebsprovision von 3,5 % erhalten hat - ohne die Kundin hierüber zu informieren. Die Bank beruft sich nun aber auf sogenannten Eigenhandel, bei dem nach ihrer Auffassung von vorneherein keine Pflicht zur Aufklärung über Vertriebsvergütungen ("Margen") bestehen soll. Diese Frage ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit heftig umstritten. "Auf Eigenhandel kann sich die Bank aber in Fällen wie dem Vorliegenden von vorneherein nicht berufen", erläutert Rechtsanwalt Wolters. Denn ausweislich ihrer Abrechnungen ist der Kauf auf Rechnung der Kunden erfolgt. Hierbei handelt es sich also nicht um Eigenhandel (Erwerb auf eigene Rechnung der Bank), sondern um ein sogenanntes "Kommissionsgeschäft". Bei Kommissionsgeschäften darf ein Kreditinstitut schon per Gesetz keine Marge für sich behalten. "Auch wenn die Abrechnungen fehlerhaft waren, muss sich die Bank an diesem Umstand festhalten lassen", meint Rechtsanwalt Wolters. Wie die Gerichte dies bewerten werden, ist derzeit noch offen. Am 13.10.2009 findet die mündliche Verhandlung in dem Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach statt.

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Martin Wolters, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tel: +49 211 280663 66 E-Mail: wolters@mzs-recht.de

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