mzs Rechtsanwälte: Lehman-Zertifikate - Kölner Landgericht attestiert Banken eine umfassende Aufklärungspflicht über zugeflossene Vergütungen und erzielte Gewinne

16.03.2010

mzs Rechtsanwälte

Düsseldorf, 16.3.2010 – Das Landgericht Köln hat die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank verurteilt, einem Anleger vollen Schadensersatz in Höhe von rund 15.500,00 Euro wegen Falschberatung beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten zu zahlen (Urteil vom 18.2.2010 – Az.:15 O 174/09, vgl. auch Pressemitteilung von mzs Rechtsanwälte vom 19.2.2010). Die Dresdner Bank verkaufte dem Anleger im Februar 2007 siebzehn GLOBAL CHAMPION ZERTIFIKATE der Lehman Brothers Treasury Co. BV. Die Bank hatte es aber zuvor versäumt, den Anleger umfassend über die Höhe der gesamten Vergütungen aufzuklären, die sie durch den Verkauf der Zertifikate erzielt. Damit hat die Bank ihre Beratungspflicht schuldhaft verletzt, so die Kölner Richter.

Nach Auffassung des Gerichts sei die jüngst zum Erwerb von Anteilen an Aktien- und Medienfonds ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über sogenannte „Rückvergütungen“ (Urteil vom 27.10.2009 – Az.: XI ZR 338/08) auf die Fälle zu übertragen, in denen Zertifikate erworben wurden und die beratende Bank eine Vertriebsvergütung erhielt, auch wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren entnommen wurde. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zudem unabhängig davon anzuwenden, ob z. B. die Bank (hinter dem Rücken des Kunden) eine Vertriebsgebühr erhält oder das Kreditinstitut einen Gewinn aus der Weiterveräußerung des Zertifikates erzielt. Denn in jedem Fall bestehe ein Interessenkonflikt der beratenden Bank, der zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geführt hat. Die Interessenlage der Vertragsparteien sei in den Fällen, in denen eine Bank zu einer Anlage rät, mit der sie eine Handelsspanne erzielen will, nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen die Bank eine Rückvergütung (Provision) von dem Emittenten erhält.

„Die Kölner Richter haben mit überzeugender Argumentation dargelegt, warum es auf die zum Teil rein formale Unterscheidung zwischen einer zugeflossenen "Vertriebsgebühr" oder einer erzielten "Gewinnmarge" nicht ankommen kann, um eine Aufklärungspflicht der Bank zu bejahen bzw. zu verneinen“, meint Rechtsanwalt Martin Wolters der auf Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat. „In allen den uns bekannten Fällen wäre die Aufklärung der Dresdner Bank über Vertriebsvergütungen bzw. Gewinnmargen damit als fehlerhaft anzusehen.“

Die Entscheidung des Kölner Landgerichts kann neuen Wind in die derzeit unter den Instanzgerichten noch umstrittene Rechtsfrage bringen, ob Banken auch in Bezug auf erzielte Gewinnmargen aufklärungspflichtig sind (ebenfalls bejahend z. B. Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.6.2009 – Az.: 310 O 4/09; verneinend im Falle einer erzielten Gewinnmarge von 3,5 % z. B. LG Chemnitz, Urteil vom 23.6.2009 – Az.: 7 O 359/09). Das Hanseatische Oberlandesgericht dürfte bald als erstes deutsches Obergericht zu dieser Rechtsfrage entscheiden. Die Berufungsverhandlung zu der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Hamburg fand am 20.1.2010 statt (Az. des Verfahrens: 13 U 118/09). Laut der Pressestelle des Oberlandesgerichts steht ein Termin zur Entscheidungsverkündung aber noch nicht fest. Das Urteil des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig.

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