mzs Rechtsanwälte: Neuer Ansatz des OLG Köln in Sachen Lehman-Zertifikate - Banken hätten Kunden über ihre Eigenschaft als Verkäuferin aufklären müssen

21.06.2011

Düsseldorf, 21.6.2011 – Als erstes Obergericht hat das Oberlandesgericht Köln in einem von mzs Rechtsanwälte erstrittenen Urteil entschieden, dass sich Banken schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihren Kunden Fremdprodukte aus eigenem Bestand empfehlen, ohne dabei ausdrücklich auch auf ihre Eigenschaft als Verkäuferin hinzuweisen (Urteil vom 8.6.2011, Az.: 13 U 55/10). Banken hätten die Pflicht, ihre Kunden in einem solchen Fall unmissverständlich zumindest auf ihre – neben der Beraterrolle bestehende – Verkäufereigenschaft und dem daraus folgenden Interessenkonflikt hinzuweisen. Nur so könne der Kunde das mit dem Verkauf von Produkten typischerweise bestehende Umsatzinteresse der beratenden Bank erkennen.

In dem konkreten Fall hatte der Bankkunde im Februar 2007 auf Empfehlung seines Bankberaters Lehman-Zertifikate zu einem Gesamtbetrag von 22.000 Euro erworben. Die Zertifikate sind nach der Insolvenz der US-Investmentbank Lehman-Brothers wertlos. In dem Verfahren konnte die Bank nicht darlegen, dass sie den Kunden im Beratungsgespräch ausreichend über ihre Verkäufereigenschaft aufgeklärt hatte. So sah es das Oberlandesgericht als nicht ausreichend an, dass in dem Gespräch von einem festen Kaufpreis und Erträgen der Bank „aus dem Verkauf“ die Rede gewesen sein soll. Ein durchschnittlicher Anleger könne hieraus nicht sicher ableiten, dass im konkreten Fall gerade die ihn beratende Bank der Verkäufer ist und nicht der Emittent.

„Das Oberlandesgericht Köln verfolgt in diesem Fall wie auch schon in einem Parallelverfahren aus Mai 2011 einen völlig neuen und tragenden Ansatz bei der rechtlichen Aufarbeitung der Veräußerung von Lehman-Zertifikate“, erläutert der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Martin Wolters die Bedeutung des von ihm erstrittenen Urteils. Indem das Oberlandesgericht bereits einen Beratungsfehler annimmt, wenn die Bank ihre Kunden nicht ausreichend über ihre Verkäufereigenschaft aufklärt, kommt es nicht mehr auf die in der Rechtsprechung äußerst umstrittene Frage an, ob die Bank bei Festpreisgeschäften über erzielte Gewinnmargen aufklären muss. Nun bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte den Ansatz des Oberlandesgerichts Köln aufgreifen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Weitere Informationen zu der neuen Argumentationslinie des OLG Köln und der umstrittenen Aufklärungspflicht über Gewinne bei Festpreisgeschäften enthält der Blogbeitrag „OLG Köln verlässt ausgetretene Pfade der Kick-Back-Rechtsprechung“ von Rechtsanwalt Martin Wolters vom 21.6.2011 unter: blog.mzs-recht.de.

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