Netzzugang: Transatel mit GvW Graf von Westphalen im Streitbeilegungsverfahren erfolgreich

26.10.2021

25.10.2021


Mobile virtuelle Netzbetreiber (MVNO) können sich auf die Dienstanbieterregelung in den Zuteilungsbescheiden der 5G-Frequenzauktion 2019 berufen. Das hat die Bundesnetzagentur jetzt im Streitbeilegungsverfahren auf den Antrag der GvW-Mandantin Transatel hin entschieden (Beschl. v. 14. 10. 2021 – BK2b – 21/005). Die Antragsgegnerin Telefónica Germany GmbH muss daher mit Transatel über einen MVNO-Zugangsvertrag verhandeln.

Transatel ist ein französisches Telekommunikationsunternehmen und gehört zu den weltweit führenden Anbietern globaler Mobilfunkdienste in den Bereichen Maschine zu Maschine (M2M) und Internet der Dinge (IoT). In allen europäischen Ländern hat Transatel Zugangsvereinbarungen mit nationalen Mobilfunkunternehmen geschlossen – allein in Deutschland stößt es bislang auf einen verschlossenen Mobilfunkmarkt. Nach erfolglosen Versuchen, mit Telefónica Germany Verhandlungen über einen MVNO-Zugang zum Telefónica-Netz aufzunehmen, hat Transatel mit Unterstützung von GvW-Partnerin Dr. Grace Nacimiento (Telekommunikationsrecht) erfolgreich das Streitbeilegungsverfahren geführt. Neben der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen durch Telefónica Germany hat die Bundesnetzagentur auch klare Aussagen zur Konkretisierung der Verhandlungspflicht im vorliegenden Fall getroffen und damit die Verhandlungspflicht als Instrument der Wettbewerbsförderung gestärkt.

Zusätzlichen Rückenwind bekommt die GvW-Mandantin durch eine wenige Tage später verkündete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vergabebedingungen für die 5G-Frequenzen (Beschl. v. 20. 10. 2021 – 6 C 13.20). Die Leipziger Richter haben darin die Verhandlungspflicht der großen Mobilfunkunternehmen bestätigt. Danach beruht die Verhandlungspflicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage, ist inhaltlich hinreichend bestimmt und geeignet, die hier maßgeblichen Regulierungsziele zu fördern, entschieden die Richter (mehr zur Entscheidung unter https://www.bverwg.de/de/pm/2021/67).

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