Nieding + Barth: Netto-Policen-Anbieter zur Gebührenrückzahlung verurteilt

18.02.2014

Frankfurt, 17. Februar 2014 – Erneut musste die Firma Excalibur Tatarelis & Partner KG in einem von der Anwaltskanzlei Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft betreuten Fall eine Niederlage hinnehmen. Das Amtsgericht Alsfeld hat mit einem am 17.02.2014 veröffentlichten Urteil zum wiederholten Male eine Klage der Firma gegen einen Versicherungsnehmer auf Zahlung von Vermittlungsgebühren abgewiesen. Stattdessen wurde die KG dazu verurteilt, bisher von dem Versicherungsnehmer gezahlte Vermittlungsgebühren zurückzuzahlen.

Die Excalibur Tatarelis & Partner KG vermittelt Lebensversicherungen in Form so genannter „Netto-Policen“. „Dabei werden die Abschluss- und Einrichtungskosten nicht – wie sonst üblich – in den Versicherungsprämien einkalkuliert, sondern es wird zusätzlich zum Versicherungsvertrag eine Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossen“, erläutert Andreas M. Lang, Vorstand der Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft.

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer über die KG im Jahr 2006 eine Lebensversicherung abgeschlossen und zahlte seitdem monatliche Prämien in die Versicherung sowie für die Vermittlungsgebührenvereinbarung. Im Jahr 2010 kündigte der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung und stellte in Folge auch die Zahlung der Vermittlungsgebühren ein. Während die Versicherung einen Rückkaufswert aufwies und diesen in Folge der Kündigung auszahlte, verlangte die Excalibur Tatarelis & Partner KG die Fortführung der Zahlung der Vermittlungsgebühren und klagte vor dem Amtsgericht Alsfeld auf Zahlung von EUR 607,51.

Der Versicherungsnehmer wandte sich an die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft um den Anspruch abzuweisen. „Wir empfahlen darauf hin eine Widerklage, um die bislang gezahlten Vermittlungsgebühren zurückzuverlangen“, sagt Lang. Das Amtsgericht Alsfeld hat in seinem Urteil diese Ansicht bestätigt und eine wirtschaftliche Einheit zwischen Versicherungsvertrag und Vermittlungsvergütung bejaht. Die Excalibur Tatarelis & Partner KG wurde verurteilt, im Wege des Schadensersatzes die bereits vereinnahmten Vermittlungsgebühren an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen, weil die KG den Versicherungsnehmer nicht ausreichend über die Konstruktion von Versicherung und Gebührenvereinbarung aufgeklärt habe.

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