Nieding: „Generalverdacht gegen Deutsche Bank an den Haaren herbeigezogen“

07.11.2013

Frankfurt, 06. November 2013 – Die Deutsche Bank kommt einfach nicht zur Ruhe. Nun ermittelt die Münchner Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem „Fall Kirch“ gegen den Co-Vorstandschef Jürgen Fitschen. Der Vorwurf: „uneidliche Falschaussage“. „Ich bezweifele, dass es eine Verabredung zur Falschaussage zwischen den ehemaligen und aktiven Vorständen der Deutschen Bank gegeben hat. Die beteiligten Personen wissen, um was es geht und der Generalverdacht, dass man es mit krimineller Energie zu tun hat, ist meines Erachtens an den Haaren herbeigezogen“, kommentiert Klaus Nieding, Vorstand der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft Nieding+Barth sowie Vizepräsident der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), die Ermittlungen. Nieding, der seit vielen Jahren auf den Hauptversammlungen der Deutschen Bank Stimmrechte von Anlegern vertritt, weist zudem darauf hin, dass bereits das seinerzeitige diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen den Ex-Deutsche-Bank-Chef Rolf Breuer eingestellt werden musste.

Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sei auch möglich, ohne dass entsprechende Beweise vorgelegt werden müssen. Vielmehr reiche der Verdacht, dass die Begehung einer Straftat möglich ist, erklärt Nieding. Die Schwelle dafür liegt recht niedrig: „Es reicht schon, wenn der Zivilrichter im Schadenersatzprozess Kirch gegen Deutsche Bank bezweifelt, dass die Zeugen die Wahrheit gesagt haben. Dann gehen die Akten an die Staatsanwaltschaft und diese teilt dem Vorgang ein Aktenzeichen zu. Damit ist das ‚Ermittlungsverfahren’ offiziell eröffnet“, sagt Nieding.

Für völlig verfehlt hält der Anlegerschützer die teilweise in der öffentlichen Diskussion zu vernehmenden Vorschläge, die Deutsche Bank solle im Zivilverfahren jetzt einen Vergleich abschließen, um so die Staatsanwaltschaft milde zu stimmen. „Wir werden als Vertreter der Interessen des Streubesitzes sehr genau hinschauen, wenn das Thema Vergleich wieder auf die Tagesordnung kommen sollte. Wenn sich an der Rechtseinschätzung der Bank nichts geändert hat, dann muss der Streubesitz strikt dagegen sein, dass an eine Vergleichszahlung auch nur gedacht wird. Denn das würde unberechtigterweise Aktionärsvermögen schmälern“, so Nieding weiter.

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