NOERR STIEFENHOFER LUTZ: Gericht verbietet Verdi Aufrufe zu Stör-Aktionen im Einzelhandel

17.12.2007

NOERR STIEFENHOFER LUTZ

München/Berlin, 12. Dezember 2007. Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi darf nicht zu gezielten Störaktionen gegen Einzelhandelsunternehmen aufrufen, um Streikziele durchzusetzen. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin heute in einer einstweiligen Verfügung auf Antrag des Handelsverbands Berlin-Brandenburg. „Das Gericht hat der Gewerkschaft damit eine klare Grenzen gesetzt und die Einzelhändler vor Schikanen geschützt“, kommentiert Dr. Stefan Vetter von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz den Beschluss. Er vertritt den Handelsverband in dem Streit als Verfahrensbevollmächtigter.

Der Verdi-Landesbezirk Berlin-Brandenburg hatte seine Mitglieder und die Allgemeinheit in Flugblättern dazu aufgefordert, mit mehreren Personen gleichzeitig gezielt eine Einzelhandelsfiliale aufzusuchen und dort den Betrieb zu stören. Als Beispiele für solche von Verdi als „Flashmob-Aktionen bezeichneten Störungen nennt das Flugblatt: Alle Personen sollen gleichzeitig einen Pfennigartikel kaufen, um die Kassen zu blockieren. Oder die Störer sollen Einkaufswagen vollpacken und diese dann vor den Kassen oder in den Gängen stehen lassen.

Das ging dem Vorsitzenden Richter der 34. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin zu weit. „Solche Boykottmaßnahmen überspannen die erlaubten Grenzen des aus Artikel 9 Abs. 3 folgenden Rechtes, einen Arbeitskampf durchzuführen und verstoßen gegen Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz“, schrieb er der Gewerkschaft ins Stammbuch. Fordert der Verdi-Landesverband weiterhin zu solchen Boykott-Aktionen auf, drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld.

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