NOERR STIEFENHOFER LUTZ: Neue Frist für Verwertung von Arbeitnehmer-Erfindungen - Insolvenzverwalter sollten mit Vereinbarungen Klarheit schaffen

20.10.2009

NOERR STIEFENHOFER LUTZ

München, 19. Oktober 2009. Insolvenzverwalter müssen künftig binnen eines Jahres über die Verwertung von Arbeitnehmer-Erfindungen entscheiden. Darauf weist Dr. Joachim Mulch hin, Experte für gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz in Düsseldorf. Grund ist eine Änderung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG), die – etwas versteckt – mit dem Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts am 1. Oktober in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2521). „Versäumt ein Verwalter diese Frist, besteht die Gefahr, dass er die Erfindung nicht verwerten kann, sondern sie kostenlos an den Erfinder herausgeben muss“, warnt Mulch.

Der neu gefasste § 27 Absatz 3 ArbnErfG regelt die Verwertung von Diensterfindungen, die der Insolvenzverwalter entweder gesondert vom sonstigen Geschäftsbetrieb verkaufen oder aufgeben will. Seit Anfang Oktober muss er einem kreativen Mitarbeiter dessen Erfindungen spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anbieten, damit der Mitarbeiter die Erfindung selbst verwerten kann. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot nicht binnen zwei Monaten an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Geschäftsbetrieb verkaufen oder das Recht aufgeben. Verkauft er die Erfindung, kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass der Erwerber die Vergütung an den Arbeitnehmer zahlt. Gelingt es dem Insolvenzverwalter nicht, diese Vereinbarung zu treffen, muss er dem Arbeitnehmer den Veräußerungserlös herausgeben.

§ 27 ArbnErfG besitzt große praktische Relevanz, weil die meisten Erfindungen in Unternehmen von Arbeitnehmern stammen. Umso ärgerlicher ist es nach den Worten von Mulch, dass die Neuregelung unklar ist. Wenn der Insolvenzverwalter einen Interessenten finde, der nur die Schutzrechte, aber nicht den Geschäftsbetrieb erwerben wolle, gebe es die folgende Deutungsmöglichkeit: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es möglich, dass der Insolvenzverwalter dem Erfinder diese Schutzrechte vor dem Verkauf kostenlos anbieten muss. Denn das Gesetz enthält keinen Hinweis auf eine Gegenleistung des Erfinders. Dadurch wird der Wert der Insolvenzmasse erheblich verringert.

„Um solche Unwägbarkeiten und Risiken auszuschließen, sollten Insolvenzverwalter frühzeitig mit den Arbeitnehmern Vereinbarungen treffen, in denen diese ihr Recht auf die Erfindung abtreten“, rät Mulch. So sichere sich der Insolvenzverwalter Handlungsspielraum.

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