OLG Düsseldorf stärkt stationären Fachhandel - Luther vertritt Deutschen Großhandelsverband Haustechnik e.V. erfolgreich vor Gericht

19.03.2013

Düsseldorf – Das OLG Düsseldorf hat in einem wegweisenden Urteil die Position von stationären Händlern gegenüber dem Versandhandel gestärkt. Im vorliegenden Fall entschieden die Richter, dass der Deutsche Großhandelsverband Haustechnik e.V. (DGH) nicht verpflichtet ist, ein Unternehmen, welches schwerpunktmäßig im Versandhandel tätig ist, als Mitglied aufzunehmen. Das Urteil ist seit Anfang März rechtskräftig. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat den DGH in dem Verfahren begleitet.

„Das Urteil bricht eine Lanze für alle Händler, die ein stationäres Geschäft führen“, sagt Anne Wegner, federführende Partnerin bei Luther: „Diese Händler beschäftigen Fachpersonal für die Kundenberatung vor Ort, und sie stellen umfangreiche Ausstellungsräumlichkeiten bereit, damit Kunden die Produkte im Laden besichtigen und testen können. Dieser Service schafft einen Mehrwert und rechtfertigt die Abgrenzung gegenüber dem Versandhandel.“

Die Anwältin fügt hinzu: „Gleichzeitig schafft das Urteil Rechtssicherheit für viele bisher ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit derartigen Aufnahmeansprüchen aus dem Kartellrecht. Es stärkt die die grundgesetzlich geschützte Verbandsautonomie und die Möglichkeiten eines Verbandes, die Homogenität seiner Mitgliederstruktur zu wahren.“

Das Verfahren

Ein baden-württembergisches Großhandelsunternehmen klagte im August 2010 gegen den DGH auf Aufnahme in den Verband. Es stützte seine Klage auf § 20 Abs. 6 GWB. Hiernach darf ein Verband gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandeln. Maßgeblich für die Aufnahme ist dabei die jeweilige Verbandssatzung.

Der DGH hatte den Aufnahmeantrag unter Bezugnahme auf die Verbandssatzung zuvor abgelehnt: Versandhändler, die ihre Produkte schwerpunktmäßig über den Fernabsatz anbieten, seien nicht als Fachgroßhandelsunternehmen im Sinne der Satzung einzustufen. Mitglied im Verband könne nur ein Unternehmen werden, das ein haustechnisches Vollsortiment dauerhaft in einem oder mehreren Ausstellungsräumen nachweisen kann und die branchentypischen Dienstleistungsfunktionen erfüllt. Der Bewerber unterhielt zwar einen Ausstellungsraum in Baden-Württemberg, vertrieb seine Heizungs- und Sanitärprodukte jedoch in erster Linie über den Katalog.

Das Landgericht Köln hatte die Klage des Großhandelsunternehmens schon in erster Instanz abgewiesen (88 O (Kart) 33/10, 9. Februar 2012). Das OLG Düsseldorf bestätigte nun dieses Urteil und wies die Berufung zurück ((VI - U (Kart) 5/12 vom 23. Januar 2013). Denn die Ablehnung stellt laut OLG keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Versandhändlers dar:

Ein Verband schwerpunktmäßig stationärer Händler ist berechtigt, einen schwerpunktmäßigen Versandhändler aus dem Verbandsleben auszuschließen. Das rechtfertige sich durch die unterschiedliche Interessenlage. Denn das Geschäft des Versandhändlers baut in einem nicht unerheblichen Umfang auf den vom stationären Großhandel bereitgestellten Beratungs- und Dienstleistungen auf.

Der Umstand, dass ein Händler einen Ausstellungsraum bzw. ein Ladengeschäft vorhält, macht ihn laut OLG Düsseldorf nicht zwangsläufig zu einem stationären Händler. Ist die Vertriebsorganisation so aufgebaut, dass der Verkauf insgesamt auf Fernabsatz ausgerichtet ist, ist der Händler als schwerpunktmäßiger Versandhändler einzustufen.

Ein Verband kann im Rahmen seiner Satzungsautonomie auch während und sogar aus Anlass eines konkreten Aufnahmegesuchs seine Satzung ändern.

Wird ein Unternehmen mangels Erfüllung der satzungsgemäßen Anforderungen abgelehnt, stellt es zwar eine Diskriminierung dar, wenn Altmitglieder der Wirtschaftsvereinigung diese Anforderungen ebenfalls nicht erfüllen. Jedoch trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein oder mehrere Mitglieder die Aufnahmekriterien nicht erfüllen, den Bewerber.

Die Wirtschaftsvereinigung ist nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, ihren Mitgliedern eine angemessene Zeitspanne einzuräumen, um geänderten Satzungsanforderungen zu genügen, ohne dass dies gegenüber einem Bewerber (der an der geänderten Satzung gemessen wird) eine Diskriminierung darstellt.

Über den Deutschen Großhandelsverband Haustechnik e.V.

Im Deutschen Großhandelsverband Haustechnik e.V. sind derzeit 95 deutsche Großhändler mit über 1.000 Betriebsstätten organisiert, die bundesweit die Sortimente Sanitär, Klima, Lüftung und Heizung an das Fachhandwerk vertreiben. In ca. 800 Fachausstellungen werden bundesweit Badausstattungen wie auch energieeffiziente Anlagen zum Heizen und Kühlen präsentiert. Der Verband wurde im Jahre 1900 gegründet und versteht sich als Bindeglied zwischen Industrie und Handwerk.

Für den Deutschen Großhandelsverband Haustechnik e.V.

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf: Anne C. Wegner (federführende Partnerin), Sophie Oberhammer (beide Kartellrecht/Vertriebsrecht)

Kontakt für Rückfragen zum Urteil
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