OLG Stuttgart: Ausländischen Versandapotheken ist pharma­zeutische Tätigkeit in Deutschland untersagt / KLAKA erstreitet wichtiges Urteil zum Wettbewerbsrecht im Apothekengeschäft

21.02.2011

Stuttgart/München, 18.02.2011: Ausländische Versandapotheken dürfen ohne deutsche Betriebserlaubnis auch nicht nur teilweise pharmazeutisch in Deutschland tätig sein. Die von einigen Apotheken eingerichteten kostenpflichtigen pharmazeutischen Beratungs-Hotlines müssen abgeschafft werden. Eine Beratung durch die Apotheke in Gesundheitsfragen muss stets kostenfrei sein. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem gestern Nachmittag veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 2 U 65/10). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen.

„Ausländische Versandapotheken, die sich mit ihrem Angebot an deutsche Kunden richten, müssen deutsches Wettbewerbsrecht und weitgehend auch deutsches Apothekenrecht beachten“, erklärt Dr. Stefan Eck, Partner der Münchner Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte. „Apotheken, die Kunden in Deutschland pharmazeutisch beraten, benötigen dafür eine entsprechende Erlaubnis. Das Gericht hat klargestellt, dass ausländische Versandapotheken zu einer solchen Beratung nach deutschem Recht verpflichtet sind, und zwar zu einer kostenlosen. Wenn diese Beratung nach Deutschland verlagert wird, benötigt die Versandapotheke dafür eine deutsche Betriebserlaubnis. Als Kapitalgesellschaft kann Vitalsana eine solche jedoch nach geltender Gesetzeslage grundsätzlich nicht erhalten. “

Den Hintergrund der Entscheidung bildet ein Verfahren der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V., die von Eck vertreten wird, gegen Vitalsana. Die niederländische Versandapotheke, die zu dem Schlecker-Konzern gehört, hatte eine pharmazeutische Beratung deutscher Kunden über eine kostenpflichtige Hotline in Deutschland angeboten.

Im Kern hat das OLG Stuttgart in vier strittigen Fragen entschieden. Erstens: Arbeitsgänge, die dem pharmazeutischen Bereich einer Apotheke zuzurechnen sind, bedürfen einer deutschen Apothekenerlaubnis. Dies gilt, wenn diese Tätigkeiten in Deutschland ausgeführt werden bzw. wenn die Versandapotheke diese Tätigkeiten in Deutschland ausführen lässt. Das Gericht rechnet dazu alle Arbeitsgänge, die Auswirkung auf die Arzneimittelsicherheit oder die Volksgesundheit haben können. Für den konkreten Fall haben die Stuttgarter Richter dies für die pharmazeutische Beratung eindeutig festgestellt. Diese ließ Vitalsana über ein Callcenter in Deutschland jedenfalls zum Teil und unter deren Aufsicht durchführen. Dabei stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die Zahl der in Deutschland abgearbeiteten Anrufe nicht entscheidend sei, "weil jeder einzelne Anruf die von Gesetz- und Verordnungsgeber anerkannten, zu schützenden Rechtsgüter berührt". „Nach richtiger Ansicht des OLG reicht auch eine nur ganz vereinzelte pharmazeutische Beratung in Deutschland aus, um das Erfordernis einer deutschen Apothekenbetriebserlaubnis auszulösen“, betont der Patent- und Wettbewerbsrechtsexperte Eck.

Zweitens müssen sich nach Ansicht des Gerichts auch ausländische Versandapotheken insofern an deutsches Recht halten, als sie zur pharmazeutischen Beratung der Kunden verpflichtet sind, soweit diese eine solche wünschen. Diese Beratung muss kostenlos sein. Denn wäre es kostenpflichtig, sich beraten zu lassen, könnte dies den Verbraucher von der Inanspruchnahme der Beratung abhalten. Dies wiederum gefährde die Volksgesundheit und laufe damit dem gesetzgeberischen Zweck der Beratungspflicht klar zuwider. „Im Ergebnis kann für eine pharmazeutische telefonische Beratung durch Apotheken keinerlei Entgelt gefordert werden, selbst wenn dies möglicherweise zur entsprechenden Kostendeckung des Aufwandes der Apotheke erforderlich sein sollte“, betont Eck. „Damit sind kostenpflichtige Hotlines für die pharmazeutische Beratung verboten.“

Drittens verpflichtete das Gericht Vitalsana dazu, bei seiner Werbung künftig auf eine deutliche Abgrenzung von dem Unternehmen Anton Schlecker zu achten. Für den Verbraucher müsse erkennbar sein, dass es sich bei dem jeweils beworbenen Arzneimittel um Angebote einer niederländischen Versandapotheke handelt und nicht um Angebote von Schlecker.

Schließlich erklärte das Gericht eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unzulässig, wonach bei etwaigen Streitigkeiten mit dem Kunden ausschließlich niederländisches Recht gelte.

OLG stellt Verbraucherschutz in den Vordergrund

„Die Stuttgarter Richter haben ein wichtiges Urteil zu den rechtlichen Vorgaben gesprochen, die von ausländischen Versandapotheken in Deutschland zu beachten sind. Sie stellen den Verbraucherschutz eindeutig über die kommerziellen Interessen ausländischer Versandapotheken“ stellt Eck klar. „Da das Urteil auch sehr gut begründet ist, bestehen hervorragende Chancen, dass die Entscheidung auch in der nun wohl anstehenden Revisionsinstanz Bestand haben dürfte.“

Ansprechpartner

Dr. Stefan Eck, Rechtsanwalt, Partner, KLAKA Rechtsanwälte
Delpstr. 4 | 81679 München
Tel.: +49 (89) 99 89 190 | Fax: +49 (89) 98 00 36 | E-Mail: seck@klaka.com
Internet: www.klaka.com

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