Oppenhoff & Partner vertritt Lufthansa im EuGH-Verfahren um staatliche Beihilfen für Ryanair

26.11.2013

Der Europäische Gerichtshof hat am 21.11.2013 entschieden, dass nach Eröffnung eines formellen Beihilfeverfahrens durch die Kommission nationale Gerichte verpflichtet sind, sich an dieser Eröffnungsentscheidung auszurichten. In diesem Zusammenhang haben die nationalen Gerichte alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Beihilfe-Vorschriften zu ziehen (Rechtssache C-284/12). Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht beschließen, die Durchführung der in Rede stehenden Beihilfe-Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat derzeit in zweiter Instanz in einem Verfahren der Deutsche Lufthansa gegen die Betreiberin des Flughafens Hahn über die Einstellung und Rückforderung der staatlichen Beihilfen zu entscheiden, die die Flughafenbetreiberin Ryanair gewährt hat. Der Flughafenbetreiber hatte Ryanair auf der Grundlage seiner Entgeltordnungen weder Start-, Lande- und Anflugentgelte noch ein Entgelt für die Nutzung der zentralen Infrastruktureinrichtungen berechnet. Nach den Entgeltordnungen war zwar grundsätzlich ein Entgelt je Passagier zu zahlen, dieses ermäßigte sich jedoch mit steigender Passagierzahl. Zudem hatte der Flughafenbetreiber an Ryanair Zahlungen als "Marketing-Support" geleistet.

Die Kommission hatte 2008 das förmliche Prüfverfahren im Hinblick auf mögliche von der Bundesrepublik Deutschland an die Flughafenbetreiberin und Ryanair gewährte staatliche Beihilfen eröffnet. In dieser Entscheidung kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass jede der betreffenden Maßnahmen selektiv sei und eine staatliche Beihilfe unrechtmäßige staatliche Beihilfe darstelle.

Dr. Andrés Martin-Ehlers, Partner von Oppenhoff & Partner, vertritt die Lufthansa umfassend in diesem Verfahren. Er wird unterstützt von Dr. Simon Spangler.

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