Osborne Clarke vertritt CDC in erfolgreichem EuG-Verfahren – Kartellschadenersatzklagen erleichtert

03.02.2015

Das Gericht entschied, dass die Europäische Kommission eine ausführliche Version ihrer Entscheidung gegen das Wasserstoffperoxid-Kartell veröffentlichen darf. Sie habe einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung, welche Informationen sie zu einem aufgedeckten Kartell veröffentlicht. Dies gilt nach dem Urteil auch für pikante Details, die Unternehmen freiwillig im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt haben. Diese genießen eigentlich besonderen Schutz.

2007 hatte die Kommission festgestellt, dass internationale Chemiekonzerne den europäischen Markt für das Bleichmittel Wasserstoffperoxid über Jahre hinweg kartelliert hatten. Von dieser Entscheidung veröffentlichte sie eine Version, in der wesentliche Einzelheiten zu dem Rechtsverstoß geschwärzt waren. Die Kommission will nunmehr eine ausführlichere Fassung veröffentlichen, die Einzelheiten zum Ablauf des Kartells und der Beteiligung einzelner Unternehmen hieran offenlegt. Die an dem Kartell beteiligten Unternehmen Akzo Nobel und Evonik Degussa klagten gegen diese Veröffentlichung und beriefen sich insbesondere darauf, dass diese Informationen letztlich aus Dokumenten stammten, die die Unternehmen der Kommission freiwillig im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt hatten.

Das EuG wies die Klage aber jetzt ab; die Veröffentlichung einer Entscheidung durch die Kommission dürfe nicht mit dem Zugang Dritter, etwa Kartellgeschädigter, zu den Verfahrensakten vermischt werden. Bei der Entscheidung, welche Informationen die Kommission in ihren Entscheidungen veröffentlicht, hat sie nach dem EuG unter Berücksichtigung von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen einen weiten Ermessensspielraum. Dies gilt auch für die Veröffentlichung von Informationen, die Kartellanten im Rahmen des Kronzeugenprogramms freiwillig übermittelt haben. Eine übermäßige Privilegierung der Kartellanten führe hier zu Nachteilen für die geschädigten Unternehmen, die den Ersatz ihrer Schäden begehren.

Ein Team von Osborne Clarke unter Leitung von Dr. Thomas Funke vertrat vor dem EU-Gericht die CDC Cartel Damage Claims, die zu dem Verfahren beigeladen wurde. In einem seit 2009 laufenden Verfahren fordert CDC von dem Wasserstoffperoxid-Kartell Schadensersatz in dreistelliger Millionenhöhe.

Thomas Funke: „Kartellgeschädigte müssen in die Lage versetzt werden, den ihnen entstandenen Schaden erfolgreich geltend zu machen. Kommission und nationale Kartellbehörden könnten in Zukunft ausführlichere Entscheidungen veröffentlichen, um die Durchsetzung kartellbedingter Schadensersatzansprüche zu erleichtern. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommission bereits eine weniger ausführliche Entscheidung veröffentlicht hat. Diese Entwicklung ändert nichts daran, dass die Kronzeugenprogramme der EU-Kommission und des Bundeskartellamtes für Wettbewerbssünder hochattraktiv sind.“

Das Kartellrechtsteam von Osborne Clarke berät und vertritt regelmäßig Unternehmen bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nach Kartellverstößen; die Zahl dieser Forderungen hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Erst im Dezember 2014 hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof die Position des Teams um Thomas Funke bestätigt, nach der Schadenersatz gegen europaweite Kartelle auch dann vor einem deutschen Gericht verfolgt werden können, wenn die Lieferverträge über die kartellierte Ware anders lautende Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln enthalten.

Thomas Funke: „Die jüngsten Urteile und die neue EU-Kartellschadensrichtlinie werden weitere Unternehmen ermutigen, ihre berechtigten Ansprüche zu verfolgen. Auf diese Entwicklung müssen unsere Gerichte reagieren, um effiziente Verfahren in Deutschland zu ermöglichen.“

Zum Kartellrechtsteam von Osborne Clarke zählen auch Nico Just und Ingo Spahr.

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