PB Pharma erwirkt mit ARNOLD RUESS bundesweit erstes Grundsatzurteil: Keine Abmahnkosten im Vorabinformationsverfahren für Pharma-Parallelimporte

13.11.2015

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17. September 2015 (Az. 6 U 127/14) die bundesweit nach dem BGH-Urteil Aspirin II erste obergerichtliche Entscheidung zu einer praktisch sehr relevanten Frage beim Parallelimport von Arzneimitteln erlassen. Geklagt hatte das Pharmaunternehmen Mundipharma GmbH als Herstellerin des Präparats Oxygesic gegen die PB Pharma GmbH, eine Parallelimporteurin. Im Rahmen des Systems der Vorabinformation müssen Parallelimporteure, die etwa Arzneimittel aus anderen EU-Ländern beziehen und in Deutschland einführen, dem Originator als Markeninhaber die Packungen vorher im Wege der Vorabinformation vorlegen. Die Mundipharma GmbH reagierte auf die Vorlage jedoch mit einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung. PB Pharma hatte die Bedenken inhaltlich umgesetzt, sich jedoch auf die vom EuGH und BGH festgestellten Treuepflichten im Vorabinformationsverfahren berufen und die Forderung nach Abmahnkosten zurückgewiesen. Die auf Zahlung dieser Kosten gerichtete Klage von Mundipharma beim LG Frankfurt blieb erfolglos (LG Frankfurt, Urteil vom 2. April 2014, Az. 2-06 O 542/13). Das Oberlandesgericht verwarf mit dem o.g. Urteil die Berufung von Mundipharma: Eine kostenpflichtige Abmahnung sei, so der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung, durch das gesetzliche Schuldverhältnis der Vorabinformation, wie der BGH es in Aspirin II (Urteil vom 12. Juli 2007 = GRUR 2008, 156) festgestellt hatte, "überlagert". Der Senat hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, von einer Einlegung sah Mundipharma aber ab, so dass das Urteil rechtskräftig ist.

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