RECHTSANWALTSKANZLEI ULRICH ERNST BÜTTNER: Forderungsverkäufe der Banken und Sparkassen - BGH (Beschluß vom 16.04.2009, Az. VII ZB 62/08) kassiert LG Hamburg (Beschluß vom 09.07.2008, Az. 318 T 183/07)

20.04.2009

RECHTSANWALTSKANZLEI ULRICH ERNST BÜTTNER

Eingeschränkte Prüfungsbefugnis der Notare bei der Vollstreckbarkeitserklärung von verkauften Banksicherheiten

Anschlusserklärung zur PM vom 14.07.2008

Wir berichten weiter zu dem von uns vertretenen Ausgangsfall. Die Vertretung unseres Mandanten vor dem BGH erfolgte durch die Rechtsanwälte am BGH Silke Scheuch und Richard Lindner, Karlsruhe.

Am 09.07.2008 hatte das Landgericht Hamburg in einem Beschwerdeverfahren eines Eigentümers aus Hamburg die Vollstreckung aus banküblichen Sicherheiten durch eine Nichtbank für unzulässig erklärt. Die dies ermöglichenden Klauseln bergen ein erhebliches Missbrauchsrisiko, so das Landgericht Hamburg.

Dieser Beschluss hatte zu erheblichen Kontroversen, Grundsatzdiskussionen aber auch zu Verbesserungen im Eigentümer-, Verbraucher- und Schuldnerschutz geführt. Insbesondere bot das Landgericht Hamburg eine Lösung für die Fälle, die von der großen Koalition in dem Risikobegrenzungsgesetz (in Kraft getreten am 19.08.2008) nicht berücksichtigt wurden.

In der daraufhin eingeleiteten Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof nun am 16.04.2009 die Entscheidung des Landgericht Hamburg aufgehoben.

Der BGH beschränkte seine kurze Begründung auf formelle, prozessuale Aspekte. Demnach stünde es einem Notar nicht zu, die Klauseln der Vollstreckungstitel in materieller Hinsicht zu prüfen. Ein Notar stehe insoweit einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts gleich. Von daher sei auch im gerichtlichen Klauselerinn erungs- und Beschwerdeverfahren keine weitergehende Prüfung möglich. Der BGH hat ausdrücklich nicht geprüft, ob der Beschluss des LG Hamburg nicht unter anderen Gesichtspunkten bestehen kann.

Unberücksichtigt blieben somit alle Aspekte, die über die bloß formelle Frage hinaus gehen, dass eine Bank die Grundschuld als Sicherheit an eine Nichtbank veräußert habe. Ausreichend ist für den BGH somit der Nachweis des Veräußerungsaktes als solcher, und nicht die inhaltliche Legitimation hierzu.

Die rabiaten Vollstreckungsmethoden der sogenannten Forderungsverwerter und „Service-Gesellschaften) dürften dennoch mit den Mitteln des geltenden Rechts zu stoppen sein.

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