Richtungsweisende Urteile - aktuell und verständlich kommentiert von der internationalen Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper

27.05.2009

DLA Piper

BGH: Irrtum über Beendigung führt nicht immer zum Schadensersatz

Entscheidung: BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az.: V ZR 133/08

Inhalt: Eine Vertragspartei, die von der anderen Partei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht zusteht oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Diese Pflichtverletzung führt allerdings nur dann zu einem Ausgleichsanspruch der Gegenseite, wenn das ausgeübte Recht offensichtlich nicht besteht.

Wir sagen: Die Entscheidung hat wegweisende Bedeutung für Branchen, in denen Geschäftsbeziehungen durch komplexe Verträge geregelt sind, so zum Beispiel im Baugewerbe oder bei IT-Projekten. Solche Verträge werden von Kunden häufig nur zögerlich vorzeitig beendet, wenn sie sich schlecht beraten fühlen. Denn im Falle eines Irrtums über das Recht zu kündigen, war bislang nicht geklärt, ob und in welchem Umfang die Gegenseite Ersatz ihrer finanziellen Einbußen verlangen kann. Der BGH hat nun klargestellt, wie genau Unternehmen dieses Recht prüfen müssen, um bei einer Fehleinschätzung vor solchen Ansprüchen geschützt zu sein.

Autor Dr. Jochen Notholt ist Rechtsanwalt bei der internationalen Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper in München.

Karlsruhe: Verfassungsgericht bestätigt Aus für das Anlagensplitting

Entscheidung: BVerfG, Beschluss vom 18.Februar 2009, Az.: 1 BvR 3076/08

Inhalt: Gemäß § 19 Abs. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009) können bei der Berechnung des Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien mehrere Anlagen gemeinsam betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe stehen, der Strom aus gleichartigen Energien gewonnen wird und die Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen weniger als ein Jahr auseinander liegt. Die Regelung gilt auch für bereits bestehende Anlagen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt festgestellt, dass auch die rückwirkende Anwendung verfassungskonform ist.

Wir sagen: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzt der Praxis des sogenannten Anlagensplittings, auch für Bestandsanlagen, faktisch ein Ende. Betroffen sind hiervon insbesondere Dachflächen-Fotovoltaikanlagen und Biomassekraftwerke. Dazu müssen Betreiber neuer Anlagen bereits in der Planungsphase darauf achten, inwieweit in der unmittelbaren Nachbarschaft Anlagen Dritter existieren. Das Risiko, dass mehrere Anlagen bei der Vergütungsberechung einheitlich betrachten werden, bedroht viele Finanzierungsmodelle und Wirtschaftlichkeitsrechnungen bestehender Anlagen. Diese basieren im Wesentlichen auf Einnahmeerwartungen der Betreiber und waren in der Vergangenheit relativ unproblematisch. Das EEG garantierte Abnehmer und Preise. Bei bestimmten Anlagen erhalten Betreiber kleinerer Anlagen einen höheren Preis pro eingespeister Kilowattstunde Strom, als Betreiber stärkerer Anlagen. Anlagenbetreiber planten in der Vergangenheit daher häufig mehrere kleine Anlagen anstatt einer großen Anlage (Anlagensplitting), um so insgesamt in den Genuss einer höheren EEG-Vergütung zu kommen. Hier schob das Bundesverfassungsgericht den Riegel vor.

Neben den Betreibern von Altanlagen müssen auch Betreiber von neuen Anlagen bei denen die Vergütung von der Höhe der installierten Leistung abhängig ist, bei der Berechnung der EEG-Vergütung aufpassen. Das Gesetz stellt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Es besteht das Risiko, dass bei der Berechnung Anlagen in der Nachbarschaft, die von Dritten betrieben werden, berücksichtigt werden. Unangenehme Folge kann für den Betreiber später errichteter Anlagen eine Reduzierung der EEG-Vergütung sein.

Die Autoren Alexander Zerbe und Dr. Felix Dinger, MAES sind Rechtsanwälte bei der internationalen Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper in Frankfurt/Main bzw. Hamburg

Weitere Informationen:

Christina Krings, Business Development Manager, DLA Piper, Tel.: +49 (0)221 277 277 - 830 oder E-Mail: christina.krings@dlapiper.com

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3. Für weitere Information zu DLA Piper besuchen Sie unsere Webseite www.dlapiper.com.

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