.rka Rechtsanwälte: Bundesgerichtshof zur Haftung bei unzureichend gesichertem WLAN Anschluss

14.05.2010

.rka Rechtsanwälte

Anschlussinhabern sind zur Sicherung des eigenen WLAN-Anschlusses verpflichtet

Hamburg/ Karlsruhe, 12. Mai 2010. Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden und den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe eines Betrages von EUR 100,00 verurteilt. Nach den Feststellungen des BGH kam eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Auch privaten Anschlussinhabern haben indes zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann nach dem BGH zwar nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte: “Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Es bei werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers zu belassen und das Passwort nicht auszutauschen führte zur Haftung des Anschlussinhabers. Der Beklagte haftete deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten“. Der BGH hat bestätigt, dass diese Haftung schon nach der ersten über einen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung besteht.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz hat der BGH allerdings nicht gesehen. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

„Der Bundesgerichtshof schafft mit dieser Entscheidung Rechtssicherheit für Rechteinhaber und Anschlussinhaber gleichermaßen. In Filesharingfällen bestehen künftig Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Ersatz der Anwaltskosten und Ansprüche auf Ersatz von Ermittlungskosten. Sind die Urheberrechtsverstöße in Unkenntnis des Anschlussinhabers begangen worden, entfallen Schadensersatzansprüche, weil eine Vorsatztat nicht nachzuweisen ist. Dann allerdings hat der Anschlussinhaber umfassend aufzuklären und denjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hat – in der überwiegenden Zahl der Fälle Familienmitglieder oder Mitbewohner - zu benennen. Dieser Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Der lapidare Hinweis `ich war`s nicht` reicht also auch weiterhin nicht aus“, erklärt der Rechtsanwalt Nikolai Klute.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

Pressefotos auf Anfrage.

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