.rka Rechtsanwälte erstreiten Werbefreiheiten für Bausachverständige

09.09.2005

rka Rechtsanwälte

Das Landgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass Bausachverständige in ihrer Werbung nicht angeben müssen, welche öffentlich-rechtliche Kammer sie zu Sachverständigen berufen hat. Die Hamburger Richter haben es überdies für ausreichend erachtet, dass Bausachverständige im Rahmen ihrer werblichen Auftritte in Branchenbüchern nicht verpflichtet sind, die Fachgebiete anzugeben, für die sie bestellt worden sind - jedenfalls dann nicht, wenn sie auf ihre öffentlich-rechtliche Bestellung nicht hinweisen.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung eines Bausachverständigen beanstandet, der im Branchenbuch mit seiner Tätigkeit als „öffentl. best. und vereid. Bausachverständiger“ geworben hatte, ohne die bestellende Architektenkammer anzugeben. In einer weiteren Werbung hatte er ohne den Hinweis auf die Bestellung ohne die konkreten Sachgebiete seiner Bestellung mit „Bau-SV“ geworben. Rechtsanwalt Nikolai Klute von .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de) hat diese Angriffe erfolgreich abgewehrt. „Das Urteil ist für Bausachverständige von großer Bedeutung“, erläutert der Wettbewerbsspezialist. „Das Wettbewerbsrecht erfordert keineswegs die Vollständigkeit von Angaben, so lange fehlende Informationen nicht in die Irre führen. Es ist demnach keine Verpflichtung erkennbar, die ernennende Kammer trotz zum Teil gegenläufiger Vorgaben aus den Sachverständigenordnungen mit anzugeben“, erklärt Rechtsanwalt Nikolai Klute. „Das Urteil“, so der Werberechtler, „ist ein deutliches Signal auch an die berufsständischen und die Industrie- und Handelskammern, etwa enthaltene Werberestriktionen in ihren Satzungen und Sachverständigenordnungen zu überdenken.“

Auch die Notwendigkeit der Schwerpunktangaben hat das Landgericht in seiner Entscheidung nicht gesehen, jedenfalls dann nicht, wenn auch ein Hinweis auf die öffentliche Bestellung unterbleibe. Wenn eine solche Verpflichtung nach der Rechtsprechung für freie (d.h. nicht bestellte) Sachverständige nicht bestehe, könne dies erst recht nicht für Sachverständige gelten, die von Handelskammern, Handwerkskammern oder Architektenkammern bestellt seien, so die Auffassung der Hamburger Richter. Rechtsanwalt Nikolai Klute warnt jedoch: „Für den Fall, dass ein bestellter Sachverständiger mit seiner Bestellung wirbt und es bei einem allgemeinen Hinweis auf eine Tätigkeit als `Bausachverständiger` belässt, läuft er Gefahr wettbewerbsrechtlicher Inanspruchnahme.“

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Kontakt: .rka Rechtsanwälte, RA Nikolai Klute, Rothenbaumchaussee 193/195, 20149 Hamburg, Tel.

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