.rka Rechtsanwälte: Kein Markenschutz für “FUSSBALL WM 2006”

04.05.2006

.rka Rechtsanwälte

Gelbe Karte für die Fifa! Der BGH hatte über die Rechtsbeständigkeit der für die FIFA eingetragenen Marken “FUSSBALL WM 2006” und “WM 2006” zu entscheiden. Diese Marken waren vom DPMA für über 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden, die in den Instanzen weitgehend zum Nachteil der FIFA ausgingen. Der BGH hat nun entschieden, dass die Eintragung der Marke “FUSSBALL WM 2006” für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen ist. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, die Angabe “FUSSBALL WM 2006” sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftrete, erwecke beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung “FUSSBALL WM 2006” in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht worden seien und sie für ihre Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden könne. Wegen des eindeutigen Bezugs, der durch den Bestandteil “FUSSBALL” zu der Veranstaltung der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 hergestellt werde, gelte dies für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Bei der Marke “WM 2006” kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar diene “WM 2006” nach den Feststellungen, die das Bundespatentgericht für Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zur Fußballweltmeisterschaft 2006 rechtsfehlerfrei getroffen habe, gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Dieses Zeichen sei daher für solche Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch die Löschung der Marke “WM 2006” bestätigt. Anders als bei der Bezeichnung “FUSSBALL WM 2006” könne bei “WM 2006” jedoch nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche . “WM 2006” sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Hier müsse also differenziert werden und aus diesem Grunde hat der BGH diese Sache aus Rechtsgründen zur weiteren Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. "Für große Handelsunternehmen und weite Teile der Wirtschaft wird diese Entscheidung wahrscheinlich zu spät kommen", vermutet Rechtsanwalt Nikolai Klute, "denn die werblichen Planungen rund um die Fußballweltmeisterschaft dürften längst abgeschlossen sein. Mit ausreichender Flexibilität können Unternehmen jetzt aber mit ausreichender Rechtssicherheit noch schnell reagieren, wenn sie sich denn einen werblichen Erfolg davon erhoffen", so der Markenrechtler.

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