.rka Rechtsanwälte: Privatkopie und Geräteabgabe – neues Urheberrechtsgesetz passiert den Bundesrat

24.09.2007

.rka Rechtsanwälte

Hamburg, den 23.09.2007. Die Urheberrechtsnovelle hat den Bundesrat passiert. Ab 01.01.2008 gilt in Deutschland ein neues Urheberrecht. „Die Musikindustrie ist mit den Bemühungen um die Abschaffung der Privatkopie gescheitert“, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute aus der Kanzlei .rka Rechtsanwälte (www.rka-law.de), „denn das Fertigen von Kopien von Ton- und Bildträgern – auch in digitaler Form – bleibt weiterhin erlaubt“. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. „Wenn für den Nutzer zum Beispiel einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei den Inhalten um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, ist die Herstellung einer Kopie verboten“, erklärt Rechtsanwalt Klute. Es bleibt auch bei dem Verbot, vorhandenen Kopierschutz zu knacken.

Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie erhält der Urheber – wie bisher - eine Pauschalvergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Allerdings ändert das neue Urheberrechtsgesetz die Methode zur Bestimmung der Vergütung. Diese war bisher in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Das hat zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt. Nunmehr sollen die Beteiligten - Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller - die Vergütung miteinander aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungsmodelle vorgesehen. Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient. Rechtsanwalt Nikolai Klute: „Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nunmehr nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich an der tatsächlichen Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden.“ Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Zugleich sind die Interessen der Hersteller der Geräte und Speichermedien zu berücksichtigen: Die ursprünglich vorgesehene 5 %-Obergrenze vom Verkaufspreis eines Gerätes ist in den Beratungen im Bundestag zwar gestrichen worden; es bleibt aber dabei, dass die berechtigten Interessen der Gerätehersteller nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen. „Die Vergütung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen“, erklärt Rechtsanwalt Klute, „ für die Verwertungsgesellschaften wird das Aushandeln der angemessenen Vergütung damit nicht einfacher:“

Pressefotos auf Anfrage.

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