Rödl & Partner: Bundessozialgericht - Boni müssen bei Berechung des Elterngelds berücksichtigt werden

12.02.2010

Rödl & Partner

Kassel/Berlin, 11.02.2010: Mehrfach im Jahr ausgezahlte variable Gehaltsbestandteile wie Boni, Umsatzbeteiligungen oder Prämien müssen in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen werden. Dies gab das Bundessozialgericht (BSG) heute in Kassel (Az. B 10 EG 3/09) bekannt. Es wies die Revision des Landes Berlin gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg von Anfang 2009 zurück (Az. L 12 EG 7/08). Die Berliner Richter hatten einer berufstätigen Mutter zugesprochen, dass deren regelmäßig erhaltenen Provisionen als „aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbracht“ zu werten und bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes einzubeziehen sind.

„Dies ist eine gute Entscheidung gerade für am Unternehmenserfolg bemessene Führungskräfte“, erklärt Arbeitsrechtsexperte Kai Wehrhahn von der Wirtschaftskanzlei Rödl Enneking & Partner in Berlin. „Wer im Beruf erfolgsabhängig bezahlt wird und damit ein unternehmerisches Risiko trägt, darf nicht durch ein niedriges Elterngeld bestraft werden. Das Bundessozialgericht macht endlich Schluss mit dieser Ungleichbehandlung beim Elterngeld.“ Da sehr viele Arbeitsverträge in Deutschland, insbesondere bei Führungskräften, Zusatzvergütungen enthalten, hat das Urteil erhebliche Auswirkungen. „Als überwiegende Bezieher von Elterngeld profitieren weibliche Führungskräfte besonders von der Entscheidung“, so Wehrhahn.

Verhandelt wurde der Fall einer Mutter, die ein niedriges Fixgehalt sowie sechsmal im Jahr auszuschüttende Umsatzbeteiligungen als Leistungen vom Arbeitgeber bezieht. Trotz dieses regelmäßigen Einkommens blieb die Klägerin weit unter dem möglichen Höchstsatz des Elterngeldes, da ihr die Anrechnung der Umsatzbeteiligung verweigert worden war.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte am 20.01.2009 im Sinne der klagenden Mutter entschieden, dass die variablen Gehaltsbestandteile in die Bemessung des Elterngelds einfließen müssen. Das Elterngeld berechnet sich aus bis zu 67 Prozent vom in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens und ist in der Höhe auf maximal 1.800 Euro pro Monat gedeckelt. Das Land Berlin akzeptierte die Entscheidung nicht und ging in Revision. Es sah die Einbeziehung variabler Vergütungsbestandteile durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht gedeckt.

„Schon jetzt können betroffene Arbeitnehmer mit Verweis auf das nun bestätigte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg die Berücksichtigung von Boni und Prämien bei der Berechnung des Elterngelds einfordern“, betont Wehrhahn. Der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt in zwei weiteren anhängigen Verfahren Führungskräfte, deren Boni und Umsatzbeteiligungen bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt wurden.

Auf die Öffentliche Hand kommen nach dem Urteil Mehrforderungen zu. Derzeit erhalten nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes nur 1,6 bis 2 Prozent der weiblichen Antragsteller von Elterngeld den Höchstbetrag. Diese Zahl dürfte mit dem heutigen Urteil ansteigen.

Ihr Ansprechpartner:

Kai Wehrhahn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rödl Enneking & Partner

Tel.: +49 (030) 88 92 03-0, E-Mail: wehrhahn@roedl-enneking.de

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