Rödl & Partner vertritt Bürgerenergiegesellschaft im Musterverfahren zum Kundenanlagenbegriff vor dem OLG Düsseldorf

16.04.2019

Nürnberg, 15.4.2019: Die Bundesnetzagentur (BNA) hat in einem weiteren aktuellen Beschluss vom 7.2.2019 den Kundenanlagenstatus eines regenerativen und hocheffizienten Energieversorgungssystems für ein aus sozialpolitischen Gründen baunutzungsrechtlich durchmischtes Neubaugebiet im Großraum Stuttgart abgelehnt (eine geschwärzte Fassung des Beschlusses übermitteln wir Ihnen auf Anfrage gerne: peggy.kretschmer@roedl.com). Rödl & Partner vertritt die Bürgerenergiegesellschaft nunmehr auch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf gegen die Netze BW GmbH.

Faktor für Wirtschaftlichkeit

Die Einstufung von Stromleitungsanlagen als Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist maßgeblich dafür, ob für Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke netzentgeltrechtliche Entlastungen gewährt und Fördermittel nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) sowie dem Kraft- Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Anspruch genommen werden können. Deshalb ist der Kundenanlagenstatus meist der entscheidende Faktor für die Wirtschaftlichkeit und damit letztlich für die Realisierung klimaschützender Energieerzeugungsanlagen. Die im Rahmen dieser Versorgungskonzepte angebotene Strombelieferung von Letztverbrauchern (sog. „Mieterstrom“-Produkte) stellen für Stadtwerke und Energieversorger eine Alternative zum klassischen Commodity-Geschäft dar und tragen deshalb als neues Geschäftsmodell zu einer Belebung des Wettbewerbs bei.

Missbrauchsantrag zurückgewiesen

Zwar hat die Bundesnetzagentur ihre Spruchpraxis zur fehlenden Störung der Gebietseigenschaft durch Erschließungsstraßen und -wege mit dem Beschluss vom 7.2.2019 bestätigend fortgeführt. Weiterhin sah sie auch trotz einer gemischten baulichen Nutzung in dem betreffenden Areal die nach § 3 Nr. 24a Buchst. a) EnWG erforderliche räumliche Zusammengehörigkeit des Gebiets als gegeben an. Letztlich hat die Bundesnetzagentur den besonderen Missbrauchsantrag der Bürgerenergiegesellschaft jedoch vor allem deshalb zurückgewiesen, weil die Energieanlage mit 143 Wohneinheiten zu groß sei, um das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Bedeutung für den Wettbewerb noch erfüllen zu können.

„Die Bundesnetzagentur torpediert mit ihrem abweisenden Beschluss letztlich ein innovatives Geschäftsmodell, positioniert sich gegen die dezentrale Energieversorgung mit erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung und gegen den Wettbewerb kommunaler und bürgerschaftlicher Akteure zu großen Querverbundkonzernen“ kommentiert der Verfahrensvertreter Rechtsanwalt Joachim Held von Rödl & Partner den Zwischenstand des Verfahrens.

Das Verfahren zu der zentralen Rechtsfrage der wettbewerblichen Neutralität von Kundenanlagenarealen ordnet sich größenmäßig etwa in der Mitte zwischen den zur Zeit beim BGH anhängigen Verfahren Baustolz ./. Netze BW (20 Wohneinheiten) und Gewoba ./. EWE (500 Wohneinheiten) bzw. Sahle Wohnen ./. Mainova (400 Wohneinheiten) ein. Mit dem Verfahren ist daher eine weitere Klärung des Begriffs der Kundenanlage, insbesondere im Hinblick auf zulässige Größenverhältnisse zukünftiger Mieterstromprojekte zu erwarten. Dabei sind in der Praxis des Anschlusses von Wohnhochhäusern des sozialen Wohnungsbaus schon heute vielfach Kundenanlagen mit 100–400 Wohneinheiten anzutreffen. Deshalb könnte die Entscheidung auch von weitgehender wirtschaftlicher Bedeutung für den Bestand sein. Diese Bestands- Kundenanlagen müssten bei einer einschränkenden Rechtsprechung ggf. mit hohen Nachforderungen von Netzentgelten und Rückzahlung von KWKG- und EEG-Förderung rechnen.

Unterstützung für Erneuerbare Energien

Das streitgegenständliche Rechtsmittelverfahren ist für die Bürgerenergiegesellschaft nur über einen Unterstützerfonds wirtschaftlich darstellbar. Sowohl in der Immobilienbranche als auch in der Energieanlagenbau-, Erneuerbare Energien- und Energiedienstleistungsbranche besteht ein breites wirtschaftliches Interesse an der Ermöglichung von regenerativen und hocheffizienten Wärme- und Mieterstromprojekten. Insofern steht der Unterstützerfonds, insbesondere zur Sicherstellung des voraussichtlich erforderlichen weiteren Instanzenzugs zum BGH, auch für weitere Unterstützer offen (bei Interesse an der Unterstützung weitere Informationen: joachim.held@roedl.com).

Verfahrensvertreter Bürgerenergiegesellschaft

Rödl & Partner, Nürnberg

Joachim Held, Rechtsanwalt, Mag. rer. publ., Senior Associate (Energierecht)

Verantwortlicher Partner Rödl & Partner Nürnberg

Christian Marthol, Rechtsanwalt, Partner (Energierecht)

Verfahrensvertreter Netze BW GmbH

Anwaltskanzlei Dr. Rottnauer, Stuttgart

Dr. Achim E. Rottnauer, Rechtsanwalt (Energierecht)

Bundesnetzagentur

Vorsitzender Christian Mielke

Beisitzer Andreas Faxel, Jens Lück, 6. Beschlusskammer, Bonn

OLG Düsseldorf

Vorsitzender Richter am OLG Wienand Laubenstein, 3. Kartellsenat, Düsseldorf

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