Rössner Rechtsanwälte: Deutsche Gerichte für Klagen gegen Standard and Poor’s zuständig

18.01.2013

Die Nachricht, dass gemäß BGH-Beschluss deutsche Gerichte für Klagen gegen US-amerikanische Ratingagenturen wegen falscher Bewertung von Lehman Brothers zuständig sind, wird von der Anwaltskanzlei Rössner Rechtsanwälte begrüßt.

„Dies ist ein erster Schritt auf einem langen Weg, der mit erheblichen Hindernissen gepflastert ist“, meint RA Bömcke von Rössner Rechtsanwälte.

Sollte tatsächlich bei der Frage von Pflichtverletzungen US-amerikanisches Recht zur Anwendung kommen, was der Fall sein dürfte, müsste der Streit vor deutschen Gerichten weitgehend über Sachverständige ausgetragen werden.

Der Rating Agentur Standard and Poor’s (S & P) müsste eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. In dem Fall, der dem Beschluss des BGH zugrunde liegt, hatte der Kläger die Lehman Zertifikate erst im Mai 2008, also vier Monate vor der Insolvenz von Lehman Brothers, gekauft. Zu diesem Zeitpunkt war Lehman Brothers bereits ins Gerede gekommen. Im April 2008 hatte das Institut angesichts der dramatisch verschlechterten Ertragslage eine Kapitalerhöhung von 4 Milliarden US-Dollar durchgeführt. Bereits ab Januar 2008 waren die Spreads der sogenannten credit default swaps in die Höhe geschnellt. Es müsste dargelegt werden, dass S & P in vergleichbaren Fällen eine Abwertung der Emittenten vorgenommen hat, was bei Lehman Brothers unterblieb. Diese Unterlassung müsste auf einer Pflichtverletzung beruhen, d.h. es dürfte hierfür keinen sachlichen Grund geben.

Rössner Rechtsanwälte wird prüfen lassen, ob S & P sich im Falle Lehman Brothers anders verhalten hat, als bei anderen Unternehmen.

Außerdem müsste der Vertrag, der zwischen Lehman Brothers und S & P über die Bewertung abgeschlossen wurde, auf dort enthaltene vertragliche Pflichten und deren Verletzung durch S & P geprüft werden. Diese Pflichtverletzungen müssten auch nach US-amerikanischem Recht diejenigen, die aufgrund der fehlerhaften Ratings Investitionsentscheidungen trafen, zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Dies setzt zunächst voraus, dass man dieses Vertrages habhaft werden kann.

Schließlich müsste die Frage der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche nach US-amerikanischem Recht geprüft werden.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH einen neuen Weg eröffnet, wie geschädigten Lehman-Anlegern doch noch geholfen werden kann.

Die Erfolgsaussichten deutscher Kläger würden steigen, je näher sie vor dem Insolvenzzeitpunkt, also dem 15.08.2008, Lehman Brothers Zertifikate und Anleihen gekauft haben. Denn je näher die Insolvenz rückte, desto unverständlicher und unverantwortlicher wurde das Stillhalten der US-amerikanischen Ratingagenturen.

München, den 17.01.2013
N. Bömcke, Rechtsanwalt
Rössner Rechtsanwälte

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