Rössner Rechtsanwälte: Swap-Schäden bei Finanzierungskrediten

13.11.2013

Vorsätzliche Falschberatung: HypoVereinsbank verkauft Zinssatzswap ohne Kredit

Das Landgericht Leipzig hat die HypoVereinsbank (HVB) am 17. Oktober 2013 wegen vorsätzlicher Falschberatung zum Schadensersatz verurteilt (Urteil Az.: 4 2187/12). Geklagt hatte ein niederländischer Geschäftsmann. Dieser wandte sich im Frühjahr 2007 an die HVB mit dem Wunsch nach einer Finanzierung.

Die HVB empfahl dem Kunden, bereits vor Abschluss des Darlehensvertrags einen Zinssatzswap abzuschließen. Damit könne sich der Kunde im Hinblick auf einem variablen Zins bei dem noch abzuschließenden Darlehen bereits jetzt gegen steigende Zinsen absichern. Über den Swap habe er wirtschaftlich gesehen ein (synthetisches) Festzinsdarlehen. Nachdem anschließend der Darlehensvertrag nicht zustande kam, war der Kunde trotzdem zu Zahlungen aus dem Swap verpflichtet. Diese Zahlungen machte er als Schaden gegenüber der HVB geltend.

Das Landgericht Leipzig gab nun dem Geschäftsmann Recht. Es verurteilte die HVB wegen Falschberatung. Die HVB habe dem Kunden einen Swap zur Zinssicherung empfohlen, obwohl die Kreditaufnahme unsicher war. Ein Swap ohne Kredit sei keine Zinssicherung, sondern schlicht eine Wette auf die Entwicklung des Marktzinses. Eine Wette wollte der Kunde nie eingehen. Die Empfehlung der HVB entsprach damit nicht dem Anlageziel des Kunden, so das Gericht. Die Beratung erfolgte nicht anlegergerecht.

„Das Landgericht Leipzig hat zudem festgestellt, dass die Falschberatung ganz offensichtlich vorsätzlich erfolgte“, so Ina Meuschke, Anwältin in der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte in München. „Der Bank war bewusst, dass eine Zinsabsicherung ohne Kredit gar nicht möglich war. Obwohl sie von Anfang an wusste, dass die Kreditaufnahme unsicher war, empfahl sie vor der Darlehensaufnahme den Swap. Dabei wurde zudem nicht über die Risiken aufgeklärt, die dieser Swap in sich barg. Ohne Verbindung zu einem Kredit war der Swap ein reines Spekulationsgeschäft“, so Meuschke weiter.

Die vom Gericht erkannte Vorsätzlichkeit der Falschberatung war entscheidend. Damit kam eine spezialgesetzliche Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. nicht zur Anwendung, die lediglich für eine fahrlässige Falschberatung gilt. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Falschberatung waren nicht verjährt.

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