Rotter Rechtsanwälte zum Fall Telekom
Rotter Rechtsanwälte
1. Das KapMuG (Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz) tritt am 1. November 2005 in Kraft. Vor diesem Tag eingereichte Anträge können deshalb vorher keine Wirkungen entfalten.
2. Unsere Kanzlei hatte zusammen mit unserer US-Partnerkanzlei Shalov Stone & Bonner Ende 2002 einen Antrag auf Einsicht in die Akten des Zivilprozesses gegen die Deutsche Telekom in den USA beim US District Court - Southern District New York gestellt. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, weil die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Justizministerium - dort Staatssekretär Geiger - mit Schreiben vom 13. Februar 2003 intervenierte. Die Bundesrepublik Deutschland begründete ihre Intervention in diesem Verfahren mit der Begründung, dass "Hoheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet" wären, wenn Akteneinsicht gewährt würde. Im Rahmen der vom US-Gericht zu treffenden Interessensabwägung entschied das Gericht aufgrund der Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu Lasten der Anleger. Ein neuerlicher Antrag auf Akteneinsicht wird voraussichtlich nur dann Erfolg haben, wenn die Bundesrepublik Deutschland ihre Blockadehaltung aufgibt, wofür derzeit nichts spricht.
Rotter Rechtsanwälte ist der Auffassung, dass die Intervention der Bundesrepublik Deutschland eindeutig gegen das Gewaltenteilungsprinzip verstößt. Darüberhinaus hat die Bundesrepublik Deutschland damit auch deutlich gemacht, dass es bei Schadenersatzansprüchen parteiisch nicht die Interessen der Anleger vertritt, sondern sich einseitig für die Belange der Deutschen Telekom eingesetzt hat.
Klaus Rotter
Rechtsanwalt/
Dipl.-Betriebswirt (FH)
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