Rückruf von Übersetzerrechten: SKW Schwarz in BGH-Musterverfahren für Carl Hanser Verlag erfolgreich

09.02.2011

In einem Musterverfahren um den Rückruf von Übersetzerrechten hat SKW Schwarz Rechtsanwälte für den Carl Hanser Verlag einen Erfolg beim Bundesgerichtshof (BGH) errungen. Die Karlsruher Richter gaben der Nichtzulassungsbeschwerde des Verlages statt und wiesen die Anschlussrevision des beklagten Übersetzers zurück.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Übersetzer von seinem Rücktrittsrecht nach § 17 des Verlagsgesetzes Gebrauch gemacht und danach seine Übersetzerrechte an mehreren Werken mit der Begründung zurückgerufen, der Verlag habe sie in insgesamt drei Fällen nicht ausgeübt. In allen Fällen war nur noch die lizenzierte Taschenbuchausgabe der Übersetzung auf dem Markt; teilweise waren auch günstige Sonderausgaben des Hardcovers bzw. spätere Wiederauflagen desselben verfügbar. In zumindest einem Fall war das Hardcover vergriffen.

Dagegen war der Verlag juristisch vorgegangen und hatte vom Gericht begehrt festzustellen, dass die Übersetzungsrechte eben nicht durch Rücktritt oder Rückruf an den Übersetzer zurückgefallen sind.

Vor dem Landgericht München hatte der Carl Hanser Verlag zunächst obsiegt, war dann aber in der Berufung teilweise unterlegen. Da die Revision nicht zugelassen wurde, erhoben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

Nach Ansicht der Anwälte der Kanzlei SKW Schwarz ist die Entscheidung aus verschiedenen Gründen für das Verlagsrecht bedeutsam: „Zum einen wurde die verlagsrechtliche Frage, ob zumindest in älteren Verträgen eine ausdrückliche Erwähnung der Einräumung von Nutzungsrechten für Folgeauflagen enthalten sein muss oder ob eine konkludente Einräumung genügt, vom BGH zugunsten der Verlage entschieden“, so Dr. Dorothee Altenburg, Partnerin bei SKW Schwarz in München. „Dies bedeutet für die Praxis, dass ein Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zumindest dann nicht schadet, wenn weitere Umstände aus dem Vertrag, ggf. aber auch das Verhalten der Parteien, z.B. die unbeanstandete Hinnahme von Folgeauflagen auf eine konkludente Einräumung entsprechender Nutzungsrechte schließen lassen.“

Ferner hat die Entscheidung Auswirkungen auf die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts des Übersetzers nach § 17 VerlG mit Blick auf die Frage, ob die darin erwähnte Neuauflage des Werkes auch durch eine andere gedruckte Form des Werkes als durch das Hardcover, insbesondere durch ein Taschenbuch erfolgen kann und ob ein solches durch den Verlag selbst oder auch durch einen Lizenznehmer veröffentlicht werden muss. Nach den Ausführungen des BGH kommt der Verlag seinen Verpflichtungen nach, wenn eine Taschenbuch-Lizenzausgabe erhältlich ist. „In künftigen Fällen wird daher darauf zu achten sein, dass zumindest eine gedruckte Form des Werkes auf dem Markt erhältlich ist, um ein Rücktrittsrecht des Übersetzers auszuschließen“, erläutert Dorothee Altenburg.

Der BGH deutete im Verlauf der mündlichen Verhandlung schließlich an, dass seine Entscheidung nicht nur für Übersetzer, sondern auch für Autoren im allgemeinen Gültigkeit haben werde. „Die Entscheidung dürfte demnach generelle Bedeutung für die Auslegung des § 17 VerlG und die übliche Verwertungsreihenfolge der verschiedenen Buchformen haben“, so Dorothee Altenburg. Danach hat der Autor keine Rücktrittsmöglichkeit, wenn lediglich eine einzelne Buchform nicht mehr auf dem Markt erhältlich ist.

Vertreter Carl Hanser Verlag:

SKW Schwarz Rechtsanwälte: Dr. Dorothee Altenburg, München

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