Schaufensterwerbung: GvW-Mandantin GEERS obsiegt vollumfänglich vor dem Bundesgerichtshof

14.11.2016

11.11.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. November 2016 die Revision der Wettbewerbszentrale gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.Januar 2015 zurückgewiesen (I ZR 29/15). Damit steht nun auch in letzter Instanz fest, dass die Auslage von Hörgeräten von GEERS im Schaufenster ohne Preisauszeichnung zulässig war.

Bereits in der Vorinstanz hatte das OLG Düsseldorf geurteilt, dass Hörgeräte nicht zu den Produkten zählen, für die sich ein Kunde allein anhand der Schaufenstern entscheidet und daher keiner Preisauszeichnungspflicht unterliegen. Im Rahmen dieser Entscheidung hatten die Richter eine generelle Preisauszeichnungspflicht von Waren in der Schaufensterauslage gem. § 4 Abs. 1 PAngV als europarechtswidrig eingestuft.

Der I. Zivilsenat des BGH hat dies in seinem Urteil nun bestätigt. Im Schaufenster ohne Hersteller- oder Produktnamen gezeigte Hörgeräte seien kein Angebot i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV stellten die Richter in der mündlichen Verhandlung fest.

GEERS hat sich in Karlsruhe durch die beim BGH zugelassene Rechtsanwältin Dr. Brunhilde Ackermann vertreten lassen. In den Vorinstanzen hatte GvW Graf von Westphalen das Unternehmen mit Sitz in Dortmund erfolgreich durch den Düsseldorfer GvW-Partner Dr. Joachim Mulch verteidigt.

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