Schultze & Braun: Bundesgerichtshof setzt Informationspflichten von Rechtsanwälten fest

06.03.2008

Schultze & Braun

Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Offenlegung von Mandatsbeziehungen bei Konflikten

Laut eines kürzlich veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofes sind Rechtsanwälte in Zukunft verpflichtet, vor Beratung eines neuen Mandanten auf Mandatsbeziehungen von ihm selbst oder seiner Sozietät zur gegnerischen Partei hinzuweisen. „Das Urteil hat große Bedeutung für die Praxis“, so Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt bei Schultze & Braun, „denn es ist nun klargestellt, dass eine Anwaltssozietät auf diesen Umstand ungefragt hinweisen muss. Dies gilt selbst dann, wenn kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen besteht.“

Allerdings besteht nach dem Urteil der Karlsruher Richter nur eine Informationspflicht des Rechtsanwalts. Ob das neue Mandatsverhältnis nachfolgend zustande kommt, hängt allein vom Willen der Parteien ab. Wenn zum Beispiel die kollidierende Mandatsbeziehung bereits Jahre zurückliegt oder es sich nur um ein gelegentliches Mandat handelt, steht der Annahme des Mandats nichts entgegen.

Verpflichtung des Rechtsanwalts zu informieren, ob gerichtliche Vertretung möglich ist

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil ferner aus, dass, wenn der Anwalt von Anfang an nicht bereit ist, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, hierüber der Mandant unaufgefordert informiert werden muss. Dies ist laut Baumert eigentlich eine Selbstverständlichkeit im Umgang mit dem Mandanten, wurde jetzt aber durch das Urteil als Pflicht festgelegt.

Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Anwalt den neuen Mandanten außergerichtlich gegen eine Großbank vertreten hatte, ohne darauf hinzuweisen, dass eine gerichtliche Vertretung jedoch nicht möglich sei, nachdem die in Anspruch genommene Großbank von einem Anwaltskollegen aus der selben Kanzlei betreut wurde.

Schadensersatzansprüche und Freistellung von Anwaltsgebühren bei nicht ausreichender Information

Wichtig ist auch die weitere Feststellung des Bundesgerichtshofes, wonach der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Aufklärung beendet hätte. „Dies bedeutet in der Praxis, dass dem Geschädigten die Geltendmachung eines Schadensersatzes und insbesondere die Freistellung von Anwaltsgebühren erleichtert wird“, erklärt Baumert die Ausführungen des Gerichts.

Kontakt:

Rechtsanwältin und Pressesprecherin Ronja Sebode, Schultze & Braun, Niederlassung Achern, RSebode@schubra.de, Tel.: 07841/708-0

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